Rz. 15

""Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat gemäß § 3a Abs. 2 S. 2 RVG bzw. § 14 Abs. 2 RVG das vom Gericht angeforderte Gutachten zu erstatten. Das insoweit zu erstattende Gutachten ist kein Sachverständigengutachten im Sinne des § 411 Abs. 1 ZPO (vgl."Gerold/Schmidt", RVG, 19. Aufl., § 14 Rn 36, m.w.N.). Eine mündliche Erläuterung des Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor Gericht durch den Verfasser kann deshalb nicht erfolgen ("Gerold/Schmidt", wie vor). Das Gutachten soll das Gericht und die Parteien in die Lage versetzen, sich mit der Auffassung der Berufsvertretung vertraut zu machen. Eine Bindung des Gerichtes an das Gutachten besteht ebenso wenig wie bei anderen Gutachten.""

"Das Gutachten beschränkt sich auf der Grundlage des sich aus der Verfahrensakte als unstreitig ergebenden Sachverhaltes ausschließlich auf die Prüfung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist (§ 3a Abs. 2 S. 1 RVG) bzw. ob der Rechtsanwalt die gegenständlichen Rahmengebühren nach billigem Ermessen bestimmt hat (§ 14 Abs. 1 RVG). Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer betreibt bei der Erstattung des Gutachtens weder eine eigene Sachverhaltsaufklärung noch hat er sich dazu zu äußern, ob die Gebühren dem Grunde nach entstanden sind."“ heißt es in der Vorbemerkung des nachfolgend abgedruckten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Berlin mustergültig.

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