Rz. 254

Nachdem der Geschädigte gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt die Auswahl der notwendigen Hilfsmittel zur Bewältigung und Befriedigung seiner vermehrten Bedürfnisse ausgewählt hat, stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese beim Versicherer zu beziffern sind: einmalig oder regelmäßig oder unregelmäßig in mehrjährigen Abständen – je nachdem, wann eine erneute Anschaffung zu erwarten ist? Die Antwort des BGH auf diese Frage ist unbefriedigend: Es muss sich bei den vermehrten Bedürfnissen um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind (BGH VersR 1982, 238). Diese begrenzte Sichtweise wird jedoch dem Bedarf an Artikeln zur Befriedigung der vermehrten Bedürfnisse nicht gerecht. Es kommen auch solche Mehraufwendungen als Schadensersatzposition in Betracht, die gelegentlich, im Extremfall sogar nur einmalig und solche, die darüber hinaus auch unregelmäßig erforderlich sind. Letzten Endes bestimmen das Lebensalter des Geschädigten und die Intensität der Nutzung der Hilfsmittel deren Lebensdauer und damit auch das Erfordernis einer erneuten Anschaffung. Ein junger Geschädigter kann durchaus im Laufe seines Lebens noch einige Male das Erfordernis zur räumlichen Aufstockung seines behindertengerechten Wohnraums haben. Dies kann sich alleine durch die Vergrößerung seiner familiären Situation ergeben. Auch wird ein junger Geschädigter im Laufe seines Lebens mehrfach einen leidensgerecht ausgestatteten Pkw anschaffen müssen, schlicht deshalb, weil das einmal angeschaffte Fahrzeug nur einer begrenzten Lebensdauer unterliegt. Etwas anderes mag hinsichtlich des Bedarfs von älteren Geschädigten gelten. Hier kann ein einmal angeschaffter PC als Kommunikationshilfe bis zum Lebensende ausreichend sein, was im Falle eines jungen Geschädigten mit Sicherheit kaum der Fall sein wird.

 

Rz. 255

Diese Beispiele verdeutlichen, dass vermehrte Bedürfnisse auch einmalige oder gelegentlich anfallende Kosten auslösen können, ebenso wie regelmäßige in kleineren oder größeren Zeitabständen anfallende Dauerkosten. Das macht die Regulierung gegenüber dem Versicherer unübersichtlich. Wenn die Regulierung als Geldrente gem. §§ 843 Abs. 2 S. 1, 760 BGB erfolgt, muss ein quartalsmäßiger Vorschuss beziffert werden. Monatlich regelmäßig anfallende Kosten zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse können im 3-Monatszeitraum multipliziert werden (z.B. die Bevorschussung der Miete eines behindertengerechten Stellplatzes am Arbeitsplatz).

 

Praxistipp

Für die Neuanschaffung eines Pkw mit behindertengerechter Ausstattung sollte dem Versicherer rechtzeitig ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden, damit der Geschädigte entsprechend bevorschusst werden kann. Nach Anschaffung des Pkw sollte der Erwerb beim Versicherer umgehend unter Verrechnung des Vorschusses abgerechnet werden. Alternativ kann auch vereinbart werden, dass der Versicherer unmittelbar bei Fälligkeit an den Autoverkäufer leistet.

 

Rz. 256

Denkbar ist auch eine konkrete Abrechnung der jeweils anfallenden vermehrten Bedürfnisse im Einzelfall und auf Nachweis.

Vorteil: keine Gefahr, zu geringen Schadensersatz geltend zu machen im Gegensatz zur Pauschalisierung;
Nachteil: erhöhter Verwaltungsaufwand und erhöhte Verwaltungskosten.
 

Rz. 257

Wenn die Regulierung vermehrter Bedürfnisse als einmalige Abfindung im Rahmen einer abschließenden Abfindungserklärung realisiert werden soll, ist anders vorzugehen.

§ 843 Abs. 3 BGB gewährt dem Verletzten das Recht, statt einer Rente eine Kapitalabfindung zu verlangen, vorausgesetzt ein wichtiger Grund liegt dafür vor. Ohne an dieser Stelle auf die engen Voraussetzungen für einen Kapitalisierungsanspruch eingehen zu wollen, soll der Blick auf die Regulierungsrealität gerichtet werden. Der bei weitem größte Anteil von Personenschäden wird in der Praxis durch Zahlung einer einmaligen Kapitalabfindung reguliert. Wenn sich der Geschädigte aus gut überlegtem Eigeninteresse für eine Kapitalabfindung entscheidet, so ist es die Aufgabe des ihn vertretenden Rechtsanwalts diese zu beziffern. Einerseits ist natürlich unbedingt auf Vollständigkeit der denkbaren vermehrten Bedürfnisse zu achten. Andererseits muss der Rechtsanwalt auch in die Zukunft blicken und ggf. einen geänderten zukünftigen Bedarf in der Regulierung berücksichtigen. Unter diesem Blickwinkel ist jede einzelne Position in der Liste der vermehrten Bedürfnisse auf ihre Relevanz hin zu prüfen. Hier ist eine gewisse Weitsicht des Rechtsanwalts unabdingbar.

 

Rz. 258

Jede Einzelposition ist hinsichtlich der Laufzeit, ihres Bedarfs und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten (ggf. unter Berücksichtigung einer von den allgemeinen Lebenshaltungskosten abweichenden Kostensteigerung im Einzelfall) bezogen auf den Jahresbedarf zu beziffern. Der so ermittelte Jahresbedarf ermöglicht in den Regulierungsverhandlungen die kurzfristige Bezifferung des kapitalisierten Wertes. Außerdem kann der Jahresbedarf mühelos durch Division in die quartalsmäßigen Vorschüsse der Regulierung eingestellt werden (...

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