Rz. 297

Die Sichtweise des BGH wird jedoch nicht allen Familienkonstellationen gerecht (ebenso Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Auflage, S. 33 ff.). Gerade große Haushalte mit vielen Kindern erfordern einen wesentlich höheren Zeitaufwand in der Haushaltsführung für die Familie, insbesondere dann, wenn Kleinst- und Kleinkinder vorhanden sind, die rund um die Uhr betreut werden müssen. Auch sind Kleinkinder häufiger krank als ältere Kinder, was den erwerbsschadensrechtlichen Anteil deutlich erhöht. Bei einer "Kopfzahlregelung" werden Geschädigte, die (kleine) Kinder im Haushalt zu versorgen haben, unangemessen benachteiligt. Diese Argumentation findet ihre Stütze auch in der IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 7 Rn 6 ff., Tabelle 4, in der Zuschläge für die Kinderbetreuung von Geburt an bis zur Volljährigkeit enthalten sind.

 

Praxistipp

Es ist ratsam, wenn der Geschädigte über einen Zeitraum von 2–4 Wochen notiert, welche Haushaltstätigkeit in welchem zeitlichen Umfang für den Geschädigten selbst und im Übrigen für die anderen Familienmitglieder erledigt wird. Zur Vereinfachung sollte auf die üblichen neun Tätigkeitsbereiche der Hausarbeit zurückgegriffen werden (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 8 Rn 2, Tabelle 5). Nur so kann gewährleistet werden, dass eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO wegen vorhandener Anknüpfungstatsachen im sachgerechten Interesse des Geschädigten erfolgen kann.

 

Rz. 298

Es ist zu beachten, dass die Ermittlung des Eigenversorgungsanteils im Verhältnis zum sonstigen Haushaltsführungsschaden in Zeitabschnitten erfolgen sollte. Das ergibt sich bei Familien mit Kindern daraus, dass die Kinder größer werden und damit der Eigenversorgungsanteil des Geschädigten mit dem steigenden Lebensalter des Kindes beziehungsweise der Kinder zunehmen wird. Andererseits wird der Eigenversorgungsanteil mit zunehmendem Lebensalter des Geschädigten im 2-Personen-Haushalt dann geringer, wenn der andere Ehegatte oder Partner seinerseits aufgrund des fortgeschrittenen Alters einen gestiegenen allgemeinen Betreuungsbedarf hat, zu dessen Erbringung der Geschädigte unterhaltsrechtlich verpflichtet ist. Er wird auch dann geringer, wenn sich die Familie durch die Geburt oder Adoption weiterer Kinder vergrößert.

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