Rz. 74

Die Schmerzensgeldbemessung erfolgt im Rahmen des § 287 ZPO, ist also eine Schadensschätzung. Es kommt auf die oben genannten Bemessungskriterien an, die jedoch an sich noch nichts über die Höhe des anzusetzenden Schmerzensgeldes aussagen. Diese sind zwar im Regulierungsgespräch maßgebliche Eckpunkte für die Bezifferung des Schmerzensgeldes. Letztlich kommt es aber immer noch darauf an, in den gängigen Schmerzensgeldtabellen nach ähnlichen Ausgangsverletzungen und ähnlichen Dauerschäden sowie ähnlichen objektiv vorhersehbaren Spätfolgen zu suchen und die dort ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge vergleichend in die Regulierung des vorliegenden Einzelfalles einzubeziehen. Diese Arbeitsweise wird noch solange Bestand haben, bis sich das oben dargestellte Modell der taggenauen Bemessung von Schmerzensgeld etabliert hat.

 

Rz. 75

Bereits oben (siehe Rdn 48) war ausgeführt worden, wie der Verlust der Möglichkeit ein Hobby auszuüben, schadensrechtlich erfasst werden kann. Diese individuelle Schadensermittlung geht Hand in Hand mit der Anwendung der gebräuchlichen Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner/Häcker (Schmerzensgeldbeträge 2017), welche jährlich neu erscheint. Die Suche im gedruckten Exemplar kann mit der Suchmaske der Online-Version unter www.juris.de oder der beiliegenden CD erheblich erleichtert werden. Nahezu alle Schmerzensgeldbezifferungen lassen sich äußerst zufriedenstellend mit dieser Schmerzensgeldtabelle bearbeiten. Ergänzend kann auf Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld sowie Slizyk, Beck‘sche Schmerzensgeldtabelle, zurückgegriffen werden. Hier finden sich oftmals viele Entscheidungen mit einzelnen Ausgangsverletzungen. Hingegen sind in der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner/Häcker oftmals komplexe Verletzungssachverhalte erfasst, so wie sie sich in der Großschadensregulierung finden.

 

Rz. 76

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu beachten, dass nicht auf veraltete Rechtsprechung zurückgegriffen wird. Dreh- und Angelpunkt ist die Rechtsprechung des LG München I aus dem Jahr 2001 (Az. 19 O 8647/00, zfs 2001, 356). Darin wurde erstmals das Bedürfnis nach höheren Schmerzensgeldern bei Personenschäden in den Vordergrund gestellt. Es wurde zum damaligen Zeitpunkt das höchste Schmerzensgeld mit 375.000 EUR zzgl. Rente in Höhe von 750 EUR monatlich ausgeurteilt. Dies wurde damit begründet, dass ein Bedürfnis nach höheren Schmerzensgeldern bestehe und der inflationären Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden müsse. Da es sich um Einzelfälle handele, würde die Gemeinschaft der Versicherten nicht übermäßig belastet. Insoweit sollten in der Regulierung Entscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, nicht mehr herangezogen werden. In der Vergangenheit hat sich ein gewisser Wertewandel dahingehend ergeben, dass die Schmerzensgeldbeträge moderat angehoben wurden und die bloße Indexierung von Entscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, für die Regulierung nicht ausreichend ist.

 

Rz. 77

Sollte es in Ausnahmefällen (z.B. wenn neuere Rechtsprechung zum Verletzungsbild des Mandanten nicht vorhanden ist) gleichwohl erforderlich sein, alte Entscheidungen heranzuziehen, dann sollte darauf geachtet werden, dass eine korrekte Indexierung des seinerzeit ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrages erfolgt. Berechnungsbeispiele finden sich bei Hacks/Wellner/Häcker (S. 16). Nach der Indexierung sollte noch ein gewisser Aufschlag erfolgen, um der Rechtsprechung des LG München I (zfs 2001, 356) gerecht zu werden.

 

Rz. 78

Zu berücksichtigen ist auch die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Jahr 1996 (BGH VersR 1996, 990), wonach der Richter durchaus die Möglichkeit hat, im streitigen Verfahren den im unbezifferten Schmerzensgeldantrag mitgeteilten Mindestbetrag für das Schmerzensgeld zu überschreiten. Die ältere Rechtsprechung war zu einem großen Teil davon ausgegangen, dass eine Überschreitung des bezifferten Mindestbetrages im Urteil nicht möglich ist und auf diese Weise sind viele Entscheidungen mit zu niedrigen Schmerzensgeldbeträgen ergangen, die an sich durchaus ein höheres Schmerzensgeld aufgrund der vorhandenen Verletzungsbilder gerechtfertigt hätten. Auch dies ist ein Grund dafür, dass Rechtsprechung, die aus heutiger Sicht 18 Jahre und älter ist, keinesfalls mehr in die Regulierung eingeführt werden sollte.

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