Rz. 206

So wie physische Verletzungsfolgen zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens berechtigen, ist das bei der Verletzung der Psyche genauso der Fall. Etwas anderes lässt sich aus dem Wortlaut des § 843 Abs. 1 BGB auch nicht herleiten. Einerseits kann die psychische Verletzung unmittelbar als Primärverletzung aus dem Schadensereignis resultieren, andererseits kann sich die psychische Befindlichkeitsstörung als Folge der physischen Primärverletzung ergeben. Für den Haushaltsführungsschaden macht das jedoch keinen Unterschied. Bemerkenswert ist, dass bei schwerwiegenden physischen Verletzungen daneben attestierte psychische Unfallfolgen kein Regulierungshemmnis darstellen. Anders ist es immer nur dann, wenn die Verletzung der Psyche gravierender ist als die Verletzung der Physis.

 

Rz. 207

Vom Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung hängt ab, in welchem Umfang hauswirtschaftliche Verrichtungen nicht mehr geleistet werden können. Dieses Ausmaß ist nach § 287 ZPO zu schätzen.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2014 (I- 19 U 39/14, 19 U 39/14, juris) entschieden, dass bei psychischen Unfallfolgen die MdH exakt der MdE entspricht. Es begründet seine Auffassung damit, dass die neurologisch-psychische Erkrankung (die Klägerin litt infolge einer Schädelverletzung an neurologischen Einschränkungen sowie Depressionen und emotionaler Labilität) sich sowohl im allgemeinen Arbeitsleben als auch im Haushalt gleichermaßen auswirkt, weil die Geschädigte mit Krankheitswert koordinierungs-, steuerungs- und antriebsgemindert sei und dieses sowohl einer Tätigkeit im Arbeitsleben als auch im Haushalt wirkungsgleich entgegenstehe (Rn 87, juris).

Ergänzend sind natürlich die physischen Einschränkungen der so gebildeten MdH hinzuzufügen. Dies erfolgt mit Hilfe der IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 8 Rn 1 ff., § 9 Rn 2, Tabelle 5 bzw. 6.

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