Rabatt Nachlass
Rang Der Rang bestimmt die Reihenfolge der Berechtigung der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung. Nach dem Rang erfolgt die Erlösverteilung (vgl. § 10 ZVG, § 879 BGB, § 804 Abs. 3 ZPO) bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes, einer Immobilie oder bei der Pfändung von Forderungen und Rechte.
Rangänderung Die Gläubiger von Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, stehen untereinander in einem bestimmten Rangverhältnis, was bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks von großer Bedeutung ist (§ 879 BGB, § 10 ZVG). Die Beteiligten können untereinander eine Rangänderung vereinbaren. Diese bedarf zur Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch. In bestimmten Fällen bedarf sie zudem der Zustimmung des Eigentümers (vgl. § 880 BGB).
ratio legis im Sinne des Gesetzes
Raumordnung eine zusammenfassende und aufeinander abstimmende Planung; Regelungen im Raumordnungsgesetz haben großen Einfluss auf Bauleitplanungen und Flächennutzungspläne
Räumungsfrist Frist, die das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen der zur Räumung einer Wohnung verurteilten Partei gewährt (§ 721 ZPO)
Räumungsklage Klage, die auf die Räumung eines Grundstücks, Grundstücksteils, Wohn- oder Geschäftsräumen gerichtet ist
Räumungsschutz wird in der ZPO vielfach gewährt, vgl. dazu §§ 721, 765 a ZPO
RAVPV Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung; Unterverordnung der BRAO, die wichtige berufsrechtliche Regelungen für Anwälte enthält
Reallast dingliches Recht an einem Grundstück zur Absicherung wiederkehrender Leistungen (§ 1105 BGB), Bsp.: Absicherung einer Leibrente im Rahmen eines Altenteils, wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen
Rechnungsjahr Begriff aus dem öffentlichen Haushaltsrecht, hiernach werden Haushaltspläne für ein oder mehrere Rechnungsjahre verabschiedet
Rechtsanwalt unabhängiges Organ der Rechtspflege; hat die Befähigung zum Richteramt, übt aber einen freien Beruf aus, kein Gewerbe; Rechte und Pflichten des RA ergeben sich insbesondere aus dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch), der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), der BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte – untergeordnet der BRAO) sowie dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz); neu hinzugekommen zu den berufsrechtlichen Vorschriften ist seit September 2016 die RAVPV, eine Unterverordnung zur BRAO, die etliche Regelungen zum elektronischen Anwaltsverzeichnis als auch dem beA enthält
Rechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Vereinigung der Rechtsanwälte; Zwangsmitgliedschaft jedes zugelassenen Anwalts und jeder zugelassenen Anwältin mit örtlicher Zuständigkeit
Rechtsbehelf gesetzlich geregelte Befugnis, sich gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Wehr zu setzen. Durch Rechtsbehelf angefochtene Entscheidungen werden von demselben Entscheidungsträger überprüft. Diejenigen Rechtsbehelfe, die zugleich den Eintritt der Rechtskraft verhindern (aufschiebende Wirkung; Suspensiveffekt) und die Angelegenheit in die nächst höhere Instanz bringen (Devolutiveffekt), nennt man Rechtsmittel
Rechtsbeistand Berufsbezeichnung für eine Person, die, ohne Rechtsanwalt zu sein, nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes die Erlaubnis erteilt bekommen hat, in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten (z.B. als Rentenberater)
Rechtsbeschwerde Bezeichnung des Rechtsmittels in bestimmten Verfahrensarten, z.B. gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 79 f. OWiG); gegen Entscheidungen in Zivilsachen (§§ 574 ff. ZPO)
Rechtsbeugung entscheidet oder leitet ein Richter, sonstiger Amtsträger oder Schiedsrichter in einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei unter Verletzung geltenden Rechts, nennt man das Rechtsbeugung
Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein, tritt bei natürlichen Personen mit Vollendung der Geburt ein (§ 1 BGB; vgl. aber auch § 1923 Abs. 2 BGB).
Rechtsfolge gesetzliche Ergebnis, das bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm eintritt, z.B. besteht die Rechtsfolge im Falle des § 823 Abs. 1 BGB in der Verpflichtung, Schadensersatz leisten zu müssen
Rechtsfortbildung kann durch Gesetzesänderungen/-anpassungen erfolgen aber auch durch Auslegung der Gesetze durch Richter
Rechtsgeschäft kommt zustande durch eine oder mehrere Willenserklärungen
rechtliches Gehör ist im Grundgesetz in Art. 103 normiert und gewährleistet, dass eine in einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Person zu den streitgegenständlichen Punkten zu hören ist; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei entsprechendem Angriff zu einer Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung führen (vgl. auch Gehörsrüge in § 321a ZPO)
Rechtsgrundlage Macht jemand einen Anspruch geltend, so muss es für diesen Anspruch eine Rechtsgrundlage geben, d.h. der Anspruch muss sich aus dem Gesetz oder aus Vertrag ergeben.
Rechtshängigkeit Rechtshängigkeit wird mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet (§ 261 Abs. 1 ZPO). Sie ist von der Anhängigkeit zu unterscheiden, die bereits mit Eingang der Klageschrift bei...

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