Rz. 36

Der Sachverständige kann neben Befundtatsachen auch Zusatztatsachen feststellen. Befundtatsachen sind solche Tatsachen, die i.d.R. nur ein Sachverständiger aufgrund seiner Sachkunde erkennen kann, während Zusatztatsachen solche sind, die jeder beliebige Dritte erkennen könnte. Zu Zusatztatsachen muss der Sachverständige als Zeuge vernommen werden, weshalb die Unterscheidung u.a. für die Frage der Vereidigung wichtig ist. In Grenzfällen tendiert der BGH eher dazu, Befundtatsachen anzunehmen (BGH StV 1995, 57).

 

Rz. 37

Die Unterscheidung kann im Verkehrsprozess besondere Bedeutung bekommen, wenn der Sachverständige zu seiner Beurteilung unter Verwendung bestimmter Beweismittel kommt, ohne dass diese Beweismittel ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden wären.

 

Rz. 38

Vom Sachverständigen eingeführte Zusatztatsachen dürfen indessen nur verwertet werden, wenn sie – ausweislich des Protokolls! – durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeuge in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (BGH NStZ 1982, 256; 1993, 245). So ist § 261 StPO z.B. verletzt, wenn das Gericht die Ausführungen eines Sachverständigen, der eine Tachoscheibe ausgewertet hat, seinem Urteil zugrunde legt, ohne die in der Tachoscheibe verkörperten Gedankeninhalte ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge