Rz. 24

Der Verteidiger hat das Recht, selbst Zeugen und Sachverständige zu laden (§ 220 StPO). Die von der Verteidigung ordnungsgemäß geladenen Zeugen und Sachverständigen sind zum Erscheinen verpflichtet.

 

Rz. 25

Ordnungsgemäß lädt der Verteidiger über den Gerichtsvollzieher. Gleichzeitig mit der Ladung muss er den Zeugen bzw. Sachverständigen die voraussichtlich entstehenden Kosten über den Gerichtsvollzieher anbieten (§ 38 StPO).

 

Rz. 26

In der Hauptverhandlung hat er die ordnungsgemäße Ladung durch Vorlage der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers nachzuweisen (BGH NJW 1952, 836). Das Recht der Selbstladung bleibt auch dann bestehen, wenn das Gericht zuvor einen entsprechenden Beweisantrag (z.B. wegen eigener Sachkunde) abgelehnt hatte.

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