Rz. 12

Bei EU-Führerscheinen, die Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit wecken, ist es für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit von zentraler Bedeutung, ob die Erteilung des Führerscheins durch die nationale Behörde unter Beachtung der Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt ist. Zur Regelung dieser Kompetenzverteilung knüpfen beide EU-Führerschein-Richtlinien an den "ordentlichen Wohnsitz" an. Es gilt – mit anderen Worten – das Wohnsitzprinzip.

 

Rz. 13

Die Erteilung des EU-Führerscheins setzt zwingend einen relevanten aufenthaltsrechtlichen Bezug des Fahrerlaubnisbewerbers zum jeweiligen Mitgliedstaat voraus. Dies soll dem Phänomen des "Führerschein-Tourismus" nachhaltig entgegenwirken, bei dem der Unionsbürger versucht, sich allein zum Zwecke des Führerscheinerwerbs nur eine kurze Zeit in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. So müssen Führerscheinbewerber nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Zweiten Führerschein-Richtlinie und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Dritten Führerschein-Richtlinie

"ihren ordentlichen Wohnsitz" im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats haben oder
nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.

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