Rz. 17

Da des Öfteren jeder Monat, in dem eine Fahrerlaubnis nicht zur Verfügung steht, wichtig ist, kann dahingehend beraten werden, dass der Mandant versucht, die Sperrzeit zu verkürzen.

Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre setzt voraus, dass der Mandant neue Tatsachen vorlegen kann, auf die die Entscheidung einer Sperrfristaufhebung gestützt werden kann.[10]

Da bereits bei der Urteilsverkündung alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen berücksichtigt worden sind, müssen für die Aufhebung der Sperre Tatsachen vorliegen, die eine andere Beurteilung der Eignungsfrage als zum Urteilszeitpunkt rechtfertigen.

 

Rz. 18

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die neuen Tatsachen lediglich im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose die erneute Teilnahme am Straßenverkehr als verantwortbar erscheinen lassen.[11]

 

Rz. 19

Anzuführen wäre hier eine Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer, das eine solche Aufhebung der Sperre rechtfertigt.[12]

 

Rz. 20

Um keine Zeit zu verlieren, sollte der Anwalt schnellstmöglich einen Antrag auf Sperrfristverkürzung bei Gericht einreichen, verbunden mit der Bitte um schnellstmögliche Entscheidung. Es empfiehlt sich, um längere Verweildauern auf der Geschäftsstelle zu verhindern, dort telefonisch nachzufragen, ob die Akte dem zuständigen Richter schon zur Entscheidung vorgelegt wurde

[10] Jagow/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StGB, § 69a Rn 14.
[11] OLG Karlsruhe NJW 1960, 587.
[12] Vgl. beispielhaft OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.1984 – 3 Ws 636/83 = VRS 66, 347.

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