Rz. 13

Für den im Verkehrsverwaltungsrecht beratenden Anwalt ist es insbesondere wichtig, dem Mandanten einen Handlungsweg aufzuzeigen, welche Schritte er unternehmen muss, um seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.

 

Rz. 14

Muster 47.1: Informationsschreiben an Mandanten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

 

Muster 47.1: Informationsschreiben an Mandanten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Sehr geehrter Herr _________________________,

wir haben gemeinsam die Hauptverhandlung am _________________________ beim AG _________________________ wahrgenommen. Das Gericht hat Ihnen nunmehr rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von _________________________ Monaten angeordnet.

Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis endet nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Monatszahl, zu rechnen ab dem Datum der Hauptverhandlung.

Sie müssen den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis formularmäßig beim Straßenverkehrsamt – Fahrerlaubnisstelle – stellen. Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Der ausgefüllte Antrag ist genau drei Monate vor Ende der Sperrfrist zusammen mit folgenden Unterlagen einzureichen:

Personalausweis oder Reisepass mit Anmeldebestätigung
ein neueres Passfoto
Sehtestbescheinigung (wenn Sie die "alte" Klasse 3 hatten, also Lkw bis zu 7,49 t fahren durften, benötigen Sie, soweit Sie auch in Zukunft diesen Besitzstand wahren wollen, also nicht nur eine Fahrerlaubnis für ausschließlich Pkw beantragen wollen, statt der Sehtestbescheinigung das Gutachten eines Augenarztes sowie eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung).
Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. bei Führerscheinklasse C, C1 Nachweis über Erste-Hilfe-Grundlehrgang (nicht erforderlich, wenn Ersterteilung der Fahrerlaubnis nach 1991)
Verwaltungsgebühr
polizeiliches Führungszeugnis Beleg-Art "O" (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen, wird direkt an das Straßen-Verkehrsamt übersandt)

Einzelheiten erfahren Sie bei der Fahrerlaubnisstelle.

 

Rz. 15

In den Fällen, in denen der Mandant wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6 g/‰ verurteilt wurde oder es sich um die zweite Verurteilung wegen einer Alkoholfahrt handelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an die Bedingung einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) knüpfen. Hier ist dringend zu raten, eine solche nicht ohne ausgiebige Vorbereitung zu absolvieren.

 

Rz. 16

Muster 47.2: Mandanteninformation Wiedererteilung nach Fahrerlaubnisentzug mit mehr als 1,6 ‰/Mehrfachtäter

 

Muster 47.2: Mandanteninformation Wiedererteilung nach Fahrerlaubnisentzug mit mehr als 1,6 ‰/Mehrfachtäter

Sehr geehrter Herr _________________________

Ihnen ist durch rechtskräftigen Strafbefehl vom _________________________ die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die in dem Tatbestand des Strafbefehls festgestellte BAK lag über 1,6 g/‰. Die Straßenverkehrsbehörde wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer erfolgreich bestandenen medizinisch-psychologischen Begutachtung abhängig machen.

Ich rate Ihnen an, die Sperrfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen und sich gründlich auf die medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) vorzubereiten.

Stellen Sie den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis genau drei Monate vor dem Ende der Sperrfrist bei dem für Sie zuständigen Straßenverkehrsamt – Fahrerlaubnisstelle.

Erkundigen Sie sich bitte vorher nach geeigneten Prüfstellen und kontaktieren Sie im Vorfeld vor Antragstellung einen Verkehrspsychologen, um sich beraten zu lassen. Legen Sie dem Verkehrspsychologen bitte den Strafbefehl sowie alle medizinisch relevanten Unterlagen vor.

Tragen Sie dafür Sorge, dass der Gutachter das Gutachten nicht direkt an die Fahrerlaubnisstelle übersendet, sondern ausschließlich an Sie.

Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die etwaige Anordnung der Vorlage eines Gutachtens so rechtzeitig zu treffen, dass die Begutachtung bis zu einem Monat vor Ablauf der Sperrfrist durchgeführt werden kann.

Die Straßenverkehrsbehörde wird die Akten nach der Bearbeitung der Begutachtungsstelle zusenden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen auch gerne telefonisch zu Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

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