Rz. 71

Zur Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum einer harten Droge sind zwei Nachweise zu führen, und zwar betreffend

die Abstinenz über ein Jahr (Nr. 9.5 Anlage 4 zur FeV) durch Screenings,
den stabilen Verhaltens- und Einstellungswandel durch eine MPU.
 

Rz. 72

Der Nachweis über die Abstinenz kann – abgesehen von einer Haaranalyse – durch Urinuntersuchungen ("Screenings") geführt werden. Diese müssen die sog. CTU-Kriterien[32] erfüllen, welche die Häufigkeit von Urinkontrollen (6 in 12 Monaten bzw. 4 in 6 Monaten), die Erhebungsbedingungen und die qualitativen Anforderungen an das untersuchende Labor festlegen. Bei den Erhebungsbedingungen kommt es u.a. darauf an, dass die Urinabgabe für den Betroffenen nicht vorhersehbar ist. Auch muss die Abgabe der Urinprobe unter direkter Sicht eines Arztes oder Toxikologen erfolgen, um jede Manipulationsmöglichkeit auszuschließen.

 

Rz. 73

Ferner ist wichtig: Die Untersuchung muss in einem nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditierten Labor[33] stattfinden. Es geschieht in der Praxis nicht selten, dass "negative Drogenbefunde" des Hausarztes bei den Behörden und Gerichten vorgelegt werden. Diese entsprechen regelmäßig nicht den CTU-Kriterien und besitzen daher keine Aussagekraft.

 

Rz. 74

Der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandel ist durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen. Das folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV. Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend, wenn die Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV) entzogen worden ist.

 

Rz. 75

 

Wichtiger Hinweis: Nachweis der Abstinenz so früh wie möglich beginnen!

Mandanten, die wegen nachgewiesenem Drogenkonsum die Fahreignung verloren haben, sind in aller Regel dahingehend zu beraten, dass sie direkt nach dem Vorfall den Kontakt zu Beratungsstellen suchen, um – professionell begleitet – an der Wiedergewinnung ihrer Fahreignung durch Drogenscreenings (nach CTU-Kriterien) und eine MPU zu arbeiten.

Wird hingegen – trotz des gar nicht strittigen Konsums einer harten Droge – der Abschluss des Strafverfahrens, das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens und des sich anschließenden Verwaltungsprozesses abgewartet, ist diese nicht unerhebliche Zeitspanne für den Nachweis der einjährigen Abstinenz verloren. Die führerscheinlose Zeit für den Mandanten verlängert sich in unnötiger Weise.

[32] Vgl. dazu Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“, ab 1.5.2014, hrsg. durch die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM).
[33] Vgl. dazu Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“, a.a.O.

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