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Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und die darauf beruhende Bewertung an, ob aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die Verkehrssicherheit schon ein hinreichender Anlass besteht, ein Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln abzuverlangen. Beim Besitz einer geringen Menge Cannabis müssen zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist.

 

Beispiel: Aschenbecher im Auto enthält ausgedrückte Haschischzigaretten

A gerät mit seinem Kfz in eine Verkehrskontrolle. Die Beamten entdecken einige ausgedrückte Haschischzigaretten im Aschenbecher des Fahrzeugs. A gibt keinerlei Erklärung ab.

Hier bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente, dass der A gelegentlich Cannabis konsumiert und unter Einfluss von Cannabis ein Kfz führt (Verstoß gegen das Trennungsgebot). Einer Gutachtenanforderung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.[75]

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