Rz. 80

Bei einem regelmäßigen Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung (siehe den Tabelleneintrag: "nein"). Ein solcher Konsum liegt dann vor, wenn die Droge täglich oder nahezu täglich eingenommen wird.[36]

 

Rz. 81

Fraglich ist, ob sich ein derartiges Konsummuster auch über eine Blutprobenanalyse feststellen lässt. Maßgeblich ist der Wert des im Blut vorgefundenen Cannabiswirkstoffes THC und seiner Abbauprodukte (THC-COOH = THC-Carbonsäure). Während das THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach dem Ende des Konsums im Blut nachweisbar ist, lässt sich regelmäßiger Cannabis-Konsum über das im Stoffwechsel aus THC gebildete THC-COOH bis zu einige Wochen später im Blut nachweisen.[37] Wird die die Blutprobe zeitnah, mithin nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen, und findet sich darin eine Konzentration an THC-COOH von 150 ng/ml und mehr, so ist von einem regelmäßigen Konsum auszugehen.[38]

[36] BVerwG, Urt. v. 6.2.2009 – 3 C 1/08 – juris.
[37] Vgl. Schubert, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, S. 178 ff.
[38] Zwerger, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, § 7 Rn 58.

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