Rz. 79

Fahreignungsrelevant sind der regelmäßige und der gelegentliche Konsum von Cannabis. Insoweit stellt die Anlage 4 zur FeV folgende Regelfallannahmen auf:

 
Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
9.2 Einnahme von Cannabis        
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis nein nein
9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis

ja

wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust

ja

wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust

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