Rz. 70

Liegt die in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Regelannahme vor, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorzunehmen, vgl. § 46 Abs. 1 FeV. Es handelt sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Vielmehr handelt sie pflichtwidrig, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verfügt. Meint die Behörde, sie könne es zugunsten des betroffenen Konsumenten einer "harten Droge" bei einer Aufklärungsmaßnahme durch Beibringung eines Gutachtens belassen, ohne dass ein Ausnahmefall (Vorbemerkung Nr. 3 S. 2 der Anlage 4 zur FeV) eingreift, so handelt sie rechtswidrig, weil die einzig rechtmäßige Maßnahme in dieser Situation der Entzug ist, vgl. dazu § 11 Abs. 7 FeV.

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