Rz. 67

Der Begriff der Einnahme einer illegalen Droge setzt eine bewusste und gewollte Aufnahme voraus. Dementsprechend wird in der Praxis nicht selten der Einwand erhoben, die in Rede stehenden Drogen seien durch unbewusste Aufnahme in den Körper des Betroffenen gelangt.

 

Rz. 68

 

Beispiel: Das vertauschte Glas

Der B besucht eine Diskothek und gerät bei der Heimfahrt in eine Verkehrskontrolle. Der Polizeibeamte sieht Anzeichen von Drogenkonsum. Die dem B entnommene Blutprobe ergibt einen positiven Befund auf Amphetamin.

Die Straßenverkehrsbehörde entzieht die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. B stellt beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und macht geltend, er habe noch nie in seinem Leben Drogen genommen. Möglicherweise habe ihm jemand ohne sein Wissen Drogen in sein Glas getan oder sein Glas vertauscht, als er auf der Toilette oder der Tanzfläche gewesen sei.

 

Rz. 69

Mit einem derartigen Vorbringen wird ein atypischer Geschehensablauf geltend gemacht. Es besteht daher die Gefahr, dass es vom Verwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptung eingeordnet wird. Um Gehör zu finden, muss der Betroffene die Hintergründe eines solchen Geschehens vollständig aufdecken und nach Möglichkeit die in Betracht kommenden Beteiligten und ein etwaiges Motiv für deren Verhalten schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Es ist nämlich erklärungsbedürftig, warum ein Dritter, der für sich eine illegale Droge teuer erworben hat, diese einfach aus den Händen gibt. Schließlich muss sich der Betroffene auch dazu verhalten, wie und wann er die Wirkung der Droge wahrgenommen und warum er gleichwohl ein Kraftfahrzeug geführt hat. Entstehen dabei Ungereimtheiten, kann dies Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Betroffenen wecken.[31]

[31] Vgl. zum Einwand der unbewussten Aufnahme: BayVGH, Beschl. v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris, m.w.N.

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