Rz. 82
Die Fahreignung entfällt nach Nr. 9.2.2 zur Anlage 4 der FeV, bei einer
▪ | gelegentlichen Einnahme von Cannabis und |
▪ | dem Vorliegen von Zusatztatsachen. |
Als mögliche Zusatztatsachen kommen in Betracht:
▪ | keine Trennung von Konsum und Fahren (Rauschfahrten) oder |
▪ | zusätzlicher Gebrauch von Alkohol (bzw. anderer psychoaktiv wirkender Stoffe) oder |
▪ | Störung der Persönlichkeit oder |
▪ | Kontrollverlust. |
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