Rz. 82

Die Fahreignung entfällt nach Nr. 9.2.2 zur Anlage 4 der FeV, bei einer

gelegentlichen Einnahme von Cannabis und
dem Vorliegen von Zusatztatsachen.

Als mögliche Zusatztatsachen kommen in Betracht:

keine Trennung von Konsum und Fahren (Rauschfahrten) oder
zusätzlicher Gebrauch von Alkohol (bzw. anderer psychoaktiv wirkender Stoffe) oder
Störung der Persönlichkeit oder
Kontrollverlust.

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