Rz. 65
In Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV heißt es betreffend die Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) und damit zur Einnahme "harter Drogen":
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | |||
---|---|---|---|---|---|
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | ||
9. | Betäubungsmittel (…) | ||||
9.1 | Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) | nein | nein | – | – |
Rz. 66
In Anknüpfung an diese Bewertung für den Regelfall schließt schon der einmalige Konsum einer harten Droge wie Heroin, Kokain, Ecstasy, LSD oder Amphetamin die Fahreignung aus. Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder einen wiederholten Konsum kommt es nicht an. Diese Auffassung hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt.[30]
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