Rz. 110

Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Alkoholmissbrauch nennt § 13 Nr. 2 lit. a FeV zwei Begutachtungsanlässe:

"Wenn nach dem ärztlichen Gutachten (gem. Nr. 1) zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder"
sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (…)“

und knüpft daran jeweils die Folge, dass der Betroffene ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat.

 

Rz. 111

Die erste Alternative (§ 13 Nr. 2 lit. a Alt. 1 FeV) für die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist eng begrenzt und setzt voraus, dass zunächst ein ärztliches Gutachten nach § 13 Nr. 1 FeV angeordnet und vorgelegt worden ist und aus diesem Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch zu entnehmen sind. Dies dürfte in der Praxis eher selten vorkommen[57] und soll daher nicht weiter erläutert werden.

[57] Zwerger, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, § 6 Rn 29.

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