Rz. 110
Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Alkoholmissbrauch nennt § 13 Nr. 2 lit. a FeV zwei Begutachtungsanlässe:
▪ | "Wenn nach dem ärztlichen Gutachten (gem. Nr. 1) zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder" |
▪ | sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (…)“ |
und knüpft daran jeweils die Folge, dass der Betroffene ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat.
Rz. 111
Die erste Alternative (§ 13 Nr. 2 lit. a Alt. 1 FeV) für die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist eng begrenzt und setzt voraus, dass zunächst ein ärztliches Gutachten nach § 13 Nr. 1 FeV angeordnet und vorgelegt worden ist und aus diesem Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch zu entnehmen sind. Dies dürfte in der Praxis eher selten vorkommen[57] und soll daher nicht weiter erläutert werden.
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