Rz. 55
Aussagen zum Alkoholmissbrauch finden sich in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV:
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | |||
---|---|---|---|---|---|
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | ||
8. | Alkohol | ||||
8.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) |
nein | nein | – | – |
8.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist |
ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist |
– | – |
Rz. 56
Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, der Missbrauch mit Alkohol betreibt. Mit dem angehängten Klammerzusatz definiert der Verordnungsgeber den Missbrauch. Ein Missbrauch ist danach gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Im Mittelpunkt steht also die sog. Trennungsproblematik.[20]
Rz. 57
Nach 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung erst dann wiedererlangt, wenn
▪ | der Missbrauch beendet ist und |
▪ | die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. |
Bei der durch Gutachten zu treffenden Feststellung eines Alkoholmissbrauchs sind die durch Anlage 4a zur FeV[21] in Bezug genommenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, gültig ab 1.5.2014, zu beachten.
Rz. 58
Nach Nr. 3.13.1 dieser Leitlinien ist von "Missbrauch"[22] insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:
▪ | In jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde; |
▪ | nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung); |
▪ | wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. |
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