Rz. 55

Aussagen zum Alkoholmissbrauch finden sich in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV:

Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV

 
Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
8. Alkohol        
8.1

Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein nein
8.2 nach Beendigung des Missbrauchs

ja

wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist

ja

wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
 

Rz. 56

Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, der Missbrauch mit Alkohol betreibt. Mit dem angehängten Klammerzusatz definiert der Verordnungsgeber den Missbrauch. Ein Missbrauch ist danach gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Im Mittelpunkt steht also die sog. Trennungsproblematik.[20]

 

Rz. 57

Nach 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung erst dann wiedererlangt, wenn

der Missbrauch beendet ist und
die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Bei der durch Gutachten zu treffenden Feststellung eines Alkoholmissbrauchs sind die durch Anlage 4a zur FeV[21] in Bezug genommenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, gültig ab 1.5.2014, zu beachten.

 

Rz. 58

Nach Nr. 3.13.1 dieser Leitlinien ist von "Missbrauch"[22] insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

In jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde;
nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung);
wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
[20] Zwerger, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, § 6 Rn 26.
[21] Eingeführt durch Verordnung vom 16.4.2014, BGBl I S. 348.
[22] Laut Internationaler Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10): "Schädlicher Gebrauch".

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