Rz. 131

Nach Buchstabe b) des § 13 Nr. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch dann beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Für ein wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss reicht es aus, wenn beispielsweise zwei Ordnungswidrigkeiten nach der 0,5 ‰-Regelung des § 24a Abs. 1 StVG vorliegen.

 

Rz. 132

 

Hinweis

Für die anwaltliche Beratung stellt sich hier die Frage der Verwertbarkeit der Vortaten. Nach § 29 Abs. 7 StVG i.d.F. vom 1.5.2014 dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten bzw. nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die betreffende Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist.

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