Rz. 141

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 FeV, dessen problematischer Wortlaut nicht zwischen Cannabis und "harten Drogen" unterscheidet, sieht zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Konsumgewohnheit vor, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass beim Betroffenen eine

Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG oder eine
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorliegt.

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