Rz. 141
§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 FeV, dessen problematischer Wortlaut nicht zwischen Cannabis und "harten Drogen" unterscheidet, sieht zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Konsumgewohnheit vor, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass beim Betroffenen eine
▪ | Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG oder eine |
▪ | missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder |
▪ | anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen |
vorliegt.
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