Rz. 46

Anlage 4 zur FeV betrifft die Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für die große Masse der auf eine Alkohol- oder Drogenproblematik beruhenden Entziehungsverfahren spielen diese Vorgaben die entscheidende Rolle.

 

Rz. 47

Die Anlage 4 zur FeV besitzt Rechtsnormcharakter. Allerdings liest sich ihr Text wie eine medizinische Tabelle, weil hier das frühere Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesverkehrsministerium mit seinen Erkenntnissen eingeflossen ist. Die Bewertungen der Anlage 4 zur FeV können vielfach erst dann eingreifen, wenn zuvor die genannten Krankheitsbilder (Beispiel: "Alkoholabhängigkeit" in Nr. 8.3) im Wege der Begutachtung festgestellt worden sind. Damit sich diese Begutachtungen nach einheitlichen und aktuellen Standards richten, hat die Bundesanstalt für Straßenwesen im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums die aktuellen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 erarbeitet, die im Verkehrsblatt (VkBl. S. 110) veröffentlicht worden sind.

 

Rz. 48

Zudem sind diese Begutachtungsleitlinien mit der durch Verordnung (BGBl I 2014, 357) eingeführten Anlage 4a zum Normbestandteil geworden und gelten seit 1.5.2014.

Zitat

FeV, Anlage 4a (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27.1.2014 (VkBl. S. 110).[18]

[18] Hervorhebung durch den Autor.

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