Rz. 63

Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StVG) bzw. die vorhandene Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV), wenn die Fahreignung durch eine Drogenproblematik entfällt. Maßgeblich ist die Eignungsbewertung in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV. Diese ist für den Regelfall (Nr. 3 der Vorbemerkung dieser Anlage) verbindlich.

 

Rz. 64

Wegen der herausragenden Bedeutung in der Praxis soll es hier allein um die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gehen. Nach Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV sind die Betäubungsmittel nach ihrem Gefährlichkeitsgrad für Leistungseinbußen beim Führen eines Kfz zu unterteilen, und zwar in

"harte Drogen", wie Heroin, Kokain, Ecstasy, LSD oder Amphetamin (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) und
Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV).

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