Rz. 63
Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StVG) bzw. die vorhandene Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV), wenn die Fahreignung durch eine Drogenproblematik entfällt. Maßgeblich ist die Eignungsbewertung in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV. Diese ist für den Regelfall (Nr. 3 der Vorbemerkung dieser Anlage) verbindlich.
Rz. 64
Wegen der herausragenden Bedeutung in der Praxis soll es hier allein um die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gehen. Nach Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV sind die Betäubungsmittel nach ihrem Gefährlichkeitsgrad für Leistungseinbußen beim Führen eines Kfz zu unterteilen, und zwar in
▪ | "harte Drogen", wie Heroin, Kokain, Ecstasy, LSD oder Amphetamin (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) und |
▪ | Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV). |
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