Rz. 69

Regelungen zur elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation im Verfahren sind in den §§ 32 bis 32f StPO enthalten. Sie gelten für das gesamte Strafverfahren vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Vollstreckung und sind daher unter den Allgemeinen Vorschriften der StPO aufgeführt. Spezialregelungen zur elektronischen Aktenführung und auch elektronischen Kommunikation sind zudem im jeweiligen systematischen Kontext geregelt, wie z.B. die Regelungen zur Behandlung elektronischer Dokumente bei der Beweisaufnahme in §§ 244, 249 Abs. 1, 256 u. 325 StPO oder auch Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in einer Akte in §§ 496 ff. StPO. Die Einreichung elektronischer Dokumente ist seit dem 1.1.2018 in § 32a StPO geregelt, der weitgehend § 130a ZPO[1] entspricht. § 32d S. 1 StPO regelt, dass Verteidiger und Rechtsanwälte grundsätzlich verpflichtet sein sollen, alle innerhalb des Strafverfahrens zu übermittelnden Dokumente dem Adressaten als elektronisches Dokument zu übermitteln; wobei von dieser Regelpflicht zur elektronischen Kommunikation nach Ansicht des Gesetzgebers nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf.[2] § 32d S. 2 StPO, der zum 1.1.2022 in Kraft tritt, regelt demgegenüber eine Rechtspflicht zur Einreichung der dort genannten Verfahrenserklärungen.

§ 32d StPO tritt am 1.1.2022 in Kraft.[3]

 

Rz. 70

Die Soll-Vorschrift des § 32d StPO gilt damit für:

Schriftsätze und deren Anlagen
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
 

Rz. 71

Die Muss-Vorschrift des § 32d StPO gilt für:

Berufung
Berufungsbegründung
Revision
Revisionsbegründung
Gegenerklärung zur Berufungsbegründung oder Revisionsbegründung
Privatklage
Anschlusserklärung zur Nebenklage
[1] In der Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I S. 3786).
[2] Begründung S. 50 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, BT-Drucks 18/9416 v. 17.8.2016.
[3] Art. 33 Abs. 4 Nr. 1, Gesetz v. 5.7.2017, BGBl I S. 2208.

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