Rz. 46

Besonders problematisch sind die Fälle, in denen der Fahrer seine Eignungsmängel trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkannt hat. Grundsätzlich hat jeder Kraftfahrer die Pflicht zur Selbstbeobachtung, damit er etwaige seine Fahrsicherheit beeinträchtigende Leistungsminderungen rechtzeitig erkennen kann (BGH NJW 1988, 909). Auf plötzliche Leistungseinbrüche oder Krankheit zurückgehende Fahrfehler, die der Kraftfahrer weder nach gehöriger Selbstbeobachtung noch aufgrund ärztlicher Belehrung erkennen konnte, können ihm nicht vorgeworfen werden.

 

Rz. 47

 

Achtung: Strafbarkeit des Arztes

Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung seines Patienten kann unter Umständen der Arzt strafrechtlich belangt werden.[3]

[3] Riemenschneider/Paetzold, NJW 1997, 2420.

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