Rz. 4
Der Tatbestand setzt eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt, die objektive Voraussehbarkeit des Erfolges und des Kausalverlaufes voraus, sowie die Tatsache, dass der Täter trotz seiner entsprechenden persönlichen Fähigkeiten die objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat.
Darüber hinaus muss zwischen Normverletzung und eingetretenem Erfolg ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen, d.h. Kausalität im verkehrsrechtlichen Sinne.
Rz. 5
Achtung: Schutzzweck der Norm
Kausalität ist indessen nur erfüllt, wenn sich gerade die durch die Pflichtwidrigkeit des Täters gesetzte Gefahr im eingetretenen Erfolg verwirklicht hat und der Erfolg in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm fällt. Das ist z.B. beim Befahren eines durch Zeichen 250 StVO gesperrten Flurbereichswegs ebenso wenig automatisch der Fall (BayObLG VRS 1969, 392) wie beim Überschreiten einer wegen eines neuen Fahrbahnbelages angeordneten Geschwindigkeitsüberschreitung (OLG Karlsruhe DAR 2006, 340).
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