Rz. 1

 

Hinweis

Zu Mord oder vorsätzlicher Tötung siehe § 55 Rdn 39 ff., zur Tötung durch Unterlassen siehe § 45 Rdn 1.

 

Tipp: Besonderes öffentliches Interesse

Ohne Strafantrag oder ohne Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ist das Verfahren unzulässig. Die Staatsanwaltschaft kann übrigens ihre Erklärung jederzeit zurücknehmen (BGHSt 19, 377). Der Verteidiger muss deshalb wissen, dass die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren nach der Neufassung nicht mehr den Grundsatz vorsehen, dass bei einer fahrlässigen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse zu bejahen ist. An erster Stelle soll danach das Maß der Pflichtwidrigkeit stehen, nicht der Erfolg. In die gleiche Richtung weist auch die Empfehlung des europäischen Rates, wonach selbst eine fahrlässige Tötung nicht bestraft werden sollte, wenn das Verschulden gering ist.

 

Rz. 2

Zwar kann eine Prellung oder eine Hautabschürfung eine Körperverletzung darstellen, aber nur dann, wenn sie über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgeht. Hat ein Unfallgeschädigter nur Prellungen erlitten, liegt eine Körperverletzung i.S.d. § 229 StGB ebenso wenig (BayObLG DAR 2002, 38) wie im Fall einer bloßen Hautrötung (OLG Karlsruhe DAR 2005, 350) vor.

 

Rz. 3

 

Achtung: Vorsätzliche Körperverletzung

Verletzt jemand einen anderen vorsätzlich mit einem Fahrzeug, ist er wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, denn das Fahrzeug ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 StGB (BGH NZV 2007, 481). Voraussetzung ist allerdings, dass die Verletzung unmittelbar durch die Einwirkung auf den Körper entstanden ist (OLG Jena NZV 2008, 366).

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