1. Bewusstes Eingehen eines Risikos

 

Rz. 31

Die jüngere Rechtsprechung verneint eine Körperverletzung in den Fällen, in denen sich das Opfer wissentlich in Gefahr begeben hat. Hat sich im Falle der Beteiligung an einer solchen eigenverantwortlichen Selbstverletzung oder Selbstgefährdung das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert, verneint der BGH deren Ursachenzusammenhang (BGHSt 32, 262) bzw. deren Rechtswidrigkeit (BGH DAR 1995, 114).

 

Rz. 32

 

Achtung

Das hat allerdings dort eine Grenze, wo der Täter über überlegenes Sachwissen verfügt und sich das Opfer lediglich im Vertrauen hierauf in die Gefahr begibt (OLG Karlsruhe NZV 1996, 325), sowie bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich danach, wer die Herrschaft über den Geschehensablauf hat (BGH DAR 2009, 151).

 

Rz. 33

Diese Grundsätze haben z.B. selbst dann zu gelten, wenn der Halter einem führerscheinlosen Freund sein Mofa mit defekten Bremsen überlässt (BayObLG DAR 1996, 411).

 

Rz. 34

Eine die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung ausschließende Einwilligung wird man vor allem in Fällen annehmen müssen, in denen das Risiko auf der Hand liegt, wie z.B. bei der Teilnahme an einem Autorennen.

2. Bei erkennbar fahruntüchtigem Fahrer

 

Rz. 35

Hat sich der Beifahrer einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrer anvertraut, ist eine Einwilligung zumindest für den Bereich der leichteren bis mittleren Körperverletzung anzunehmen mit der Folge, dass dann, wenn sich das eingegangene Risiko realisiert, eine Körperverletzung nicht vorliegt.

 

Rz. 36

 

Achtung: § 315c StGB

Die Einwilligung schließt lediglich die fahrlässige Körperverletzung, nicht aber die Straßengefährdung gem. § 315c StGB aus (BGH NZV 1995, 80). Aber auch hier bleibt die Körperverletzung ohne Konsequenz, wenn sie nicht kausal auf die Alkoholisierung zurückgeführt werden kann (BayObLG NZV 1989, 359).

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