Rz. 16

Die fahrlässige Körperverletzung wird gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag hin verfolgt. Das Antragserfordernis entfällt, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

 

Rz. 17

 

Achtung

Im Gegensatz zur früheren Regelung zwingen jetzt (Nr. 243 Abs. 3) die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren in Fällen einer fahrlässigen Körperverletzung die Staatsanwaltschaft nicht mehr, das besondere öffentliche Interesse zu bejahen.

 

Rz. 18

Die fahrlässige Tötung dagegen wird regelmäßig von Amts wegen verfolgt; einer "Anzeige" der Hinterbliebenen bedarf es nicht.

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