Rz. 21

Hat der Verletzte in Verkennung der Lage seinen Antrag gegen einen nicht schuldigen Beteiligten gerichtet, ist die Verfolgung des in Wahrheit Schuldigen zulässig, wenn sich der Antrag nicht ersichtlich nur auf die genannte Person beziehen soll (RGSt 31, 168).

 

Rz. 22

 

Tipp: Beschränkung auf einen von mehreren Tätern

Vor allem bei der gleichzeitigen Vertretung von Fahrer und geschädigtem Beifahrer muss der Anwalt sich – unabhängig von den standes- bzw. strafrechtlichen Fragen – vergewissern, dass sich sein für den Beifahrer gestellter Strafantrag nicht gegen den Fahrer auswirken kann.

 

Rz. 23

Dies wird auf jeden Fall vermieden, wenn der Strafantrag auf einen von mehreren möglichen Tätern bezogen wird, was zulässig ist. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft – ohne Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses – nicht von sich aus die Strafverfolgung auf andere Beteiligte ausdehnen.

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