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Die im Straßenverkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind weitgehend in der StVO und der StVZO geregelt, so dass einem Verstoß hiergegen bereits indizielle Bedeutung für den Fahrlässigkeitsvorwurf zukommt (OLG Hamm VRS 61, 353; OLG Karlsruhe NZV 1990, 199).

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