Rz. 6

Während früher sämtliche Schadenspositionen miteinbezogen wurden (z.B. OLG Stuttgart VRS 62, 123) besteht heute Einigkeit darüber, dass – zumal der Schaden hier objektiv zu bestimmen ist und nicht von den vom Geschädigten getroffenen jeweiligen Dispositionen abhängen kann – nur die unmittelbaren Schäden maßgeblich sind, also neben dem Fahrzeugschaden und der eventuellen Wertminderung (OLG Dresden NZV 2006, 104) keine mittelbaren Schäden wie Nutzungsausfall oder Mietwagen- bzw. Anwaltskosten (LG Hamburg DAR 1994, 127). Maßgeblich sind die nach den Vorgaben des VI. BGH-Senates zu ermittelnden Reparaturkosten bzw. im Totalschadensfall die Wiederbeschaffungskosten, d.h. Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (BGH DAR 1985, 218; AG Linz DAR 2018, 41), nicht aber der am vom Täter gefahrenen Fahrzeug eingetretene Schaden. Die Reparaturkosten sind im Falle fiktiver Abrechnung bei mehr als drei Jahre alten Fahrzeugen nicht anhand der von einer Markenwerkstatt verlangten Preise, sondern anhand derer einer im Umfeld des Geschädigten erreichbaren sonstigen zertifizierten Werkstatt zu bestimmen. Im Totalschadensfall kann Berücksichtigung von Restwertangeboten spezieller Restwertaufkäufer den Schaden unter die maßgebliche Grenze drücken.

 

Achtung: Mehrwertsteuer

Da nach der Änderung des § 249 BGB Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn sie nachweislich angefallen ist, gehört sie jedenfalls bei fiktiver Abrechnung nicht zum Schaden (LG Berlin NZV 2007, 537), wobei die Landgerichte Hannover (VR Aktuell 2016, 39) und Krefeld (VRR 16 Nr. 5, 2) mit Blick auf die gesetzgeberische Entscheidung die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht zum Schaden zählen.

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