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Bei geringfügigen Schäden (bis ca. 300 EUR) bietet die Staatsanwaltschaft meist eine Einstellung gem. § 153a StPO an. Ist der Schaden höher, aber noch nicht bedeutend, wird regelmäßig ein Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt. Zum Fahrverbot siehe § 60 Rdn 1 ff.

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