Rz. 10

Kommt es zu einer Vorsatzverurteilung des Mandanten in einem Strafverfahren, kann rückwirkend die Deckung in der Rechtsschutzversicherung entfallen, § 2i aa) ARB 2010 bzw. 2.2.9 ARB 2012. In einem solchen Fall ist streitig, ob der Rechtsanwalt zur Auskunft über den Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist. Dies wird teilweise mit guten Argumenten vertreten.[1] Begründet wird diese Auffassung insbesondere mit dem Argument, dass der Mandant mit der Beauftragung des Anwalts zur Abwicklung der Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer konkludent auf die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts verzichtet. Daher sollte bei einer Deckungsanfrage klarstellend darauf hingewiesen werden, dass der Anwalt nicht die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag übernimmt und der Mandant nicht auf die Verschwiegenheitspflicht verzichtet hat.

 

Rz. 11

Muster 45.5: Abwehr des Auskunftsbegehrens des Rechtsschutzversicherers

 

Muster 45.5: Abwehr des Auskunftsbegehrens des Rechtsschutzversicherers

_________________________ Versicherung AG

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Rechtsschutzschaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem Rechtsschutzversicherer steht kein Auskunftsanspruch über den Verfahrensstand gegenüber dem vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu (AG Hildesheim, Urt. v. 29.4.2015 – 86 C 2/15). Mangels Vertragsverhältnisses scheidet ein vertraglicher Auskunftsanspruch aus. Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Rechtsanwalt und Mandant, hier dem Versicherungsnehmer (AG Aachen, Urt. v. 1.4.2010 – 112 C 182/09; AG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.10.2012 – 30 C 1926/12).

Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der §§ 666, 675 Abs. 1 S. 1 BGB, § 11 BORA, § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F./86 VVG n.F., § 17 Abs. 8 S. 1 ARB 2010, 4.1.8 ARB 2012, §§ 401, 402 BGB analog.

Selbst wenn aufgrund der Zahlung eines Vorschusses der Anspruch auf Erstattung etwaig überzahlter Beträge auf den Versicherer übergeht und diesem ein Auskunftsanspruch als Nebenrecht gefolgt sein mag, steht der Erteilung einer Auskunft die dem Rechtsanwalt aus § 43a Abs. 2 BRAO obliegende Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu seinem Mandanten entgegen (AG Bonn, Urt. v. 8.11.2006 – 13 C 607/07 = NJW-RR 2007, 355). Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Mandates bekannt geworden ist. Dementsprechend ist der Rechtsanwalt gehindert, dem Versicherer Auskunft zu erteilen (Schulz, zfs 2010, 2466 ff.; Rechtsanwaltskammer Berlin, Jahresbericht 2005, abrufbar unter www.rak-berlin.de). Der Anwalt, der keine Auskunft erteilt, verhält sich nicht berufswidrig (AnwG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2011 – IV AG 69/11 – 4 EV 231/11).

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Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

[1] Van Bühren, zfs 2010, 428.

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