Rz. 19
Das Abschleppen ist ohne vorausgehenden VA nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder darüber hinaus – je nach landesrechtlicher Ausgestaltung im Rahmen des sofortigen Vollzugs bzw. im Wege der unmittelbaren Ausführung – möglich, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt (sofortiger Vollzug, vgl. § 28 MEPolG, siehe z.B. § 55 Abs. 2 VwVG NRW, § 44 Abs. 2 SaarlPolG; unmittelbare Ausführung, vgl. § 5a MEPolG, siehe auch § 8 HessSOG, § 8 PolG BW).[23]
Rz. 20
Notwendig in diesem Sinne ist die Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit (vgl. z.B. § 58 Abs. 2 S. 2 VwVG NRW) und Verhältnismäßigkeit (§ 58 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW) verstoßen würde.[24] Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss.[25]
Bei der Prüfung eines besonders dringlichen Ausnahmefalles ist im Hinblick auf das (sofortige) Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges die höchstrichterliche Rechtsprechung, zu berücksichtigen, die u.a. ausführt, dass ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt.[26] Auch ohne konkrete Behinderungen sind Abschleppmaßnahmen zwar nicht ausgeschlossen, hierbei bekommen die gegenläufigen Interessen des Betroffenen naturgemäß jedoch ein größeres Gewicht.[27]
So rechtfertigt z.B. das verbotswidrige Parken eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf einem Seitenstreifen einer Fahrbahn nicht die Notwendigkeit des Eingreifens im sofortigen Vollzug, wenn kein Verstoß vorliegt, der ein sofortiges Handeln der Behörde erfordert. Dies ist z.B. der Fall, wenn keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist und von dem Fahrzeug selbst keine Gefahr ausgeht, weil es auf dem Seitenstreifen sicher abgestellt ist.[28]
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