Rz. 19

Das Abschleppen ist ohne vorausgehenden VA nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder darüber hinaus – je nach landesrechtlicher Ausgestaltung im Rahmen des sofortigen Vollzugs bzw. im Wege der unmittelbaren Ausführung – möglich, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt (sofortiger Vollzug, vgl. § 28 MEPolG, siehe z.B. § 55 Abs. 2 VwVG NRW, § 44 Abs. 2 SaarlPolG; unmittelbare Ausführung, vgl. § 5a MEPolG, siehe auch § 8 HessSOG, § 8 PolG BW).[23]

 

Rz. 20

Notwendig in diesem Sinne ist die Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit (vgl. z.B. § 58 Abs. 2 S. 2 VwVG NRW) und Verhältnismäßigkeit (§ 58 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW) verstoßen würde.[24] Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss.[25]

Bei der Prüfung eines besonders dringlichen Ausnahmefalles ist im Hinblick auf das (sofortige) Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges die höchstrichterliche Rechtsprechung, zu berücksichtigen, die u.a. ausführt, dass ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt.[26] Auch ohne konkrete Behinderungen sind Abschleppmaßnahmen zwar nicht ausgeschlossen, hierbei bekommen die gegenläufigen Interessen des Betroffenen naturgemäß jedoch ein größeres Gewicht.[27]

So rechtfertigt z.B. das verbotswidrige Parken eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf einem Seitenstreifen einer Fahrbahn nicht die Notwendigkeit des Eingreifens im sofortigen Vollzug, wenn kein Verstoß vorliegt, der ein sofortiges Handeln der Behörde erfordert. Dies ist z.B. der Fall, wenn keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist und von dem Fahrzeug selbst keine Gefahr ausgeht, weil es auf dem Seitenstreifen sicher abgestellt ist.[28]

[23] Haurand/Vahle, DVP 1996, 294; vgl. z.B. VG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2014 – 14 K 6956/13.
[24] Wird das Fahrzeug, nachdem es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hat, auf einem regulären Parkplatz abgestellt, wurde es nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem Aufkleber versehen, mit dem der Verfügungsberechtigte aufgefordert wurde, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und lässt die Stadt nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, das Fahrzeug elf Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen, so ist dies nach VG Düsseldorf rechtswidrig. Gegen den Halter hatte die Stadt einen Bescheid erlassen, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 EUR verlangte. (Vgl. insofern: § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 VO VwVG NRW i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 43 Nr. 1 PolG NRW.) Das VG Düsseldorf hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzuges sei rechtswidrig, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig gewesen sei. (VG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2014 – 14 K 6956/13). Die Stadt hätte den Halter innerhalb der elf Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigt habe, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der Aufkleber ersetze eine Ordnungsverfügung nicht, weil er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter nicht genüge (VG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2014 – 14 K 6956/13: vgl. § 63 Abs. 6 S. 1VwVG NRW; vgl. für Aufkleber nach Abfallrecht OVG NRW, Beschl. v. 12.11.2012 – 5 E 214/12). Es hänge nämlich vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nehme (VG Düsseldorf, Urt. v. 21.6.2016 – 14 K 6661/15). Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW möglich.
[25] Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 9.4.2008 – 11 A 1386/05, Rn 18 ff., juris; OVG NRW, Urt. v. 30.7.1998 – 20 A 5664/96, Rn 20 ff., juris; OVG NRW, Urt. v. 16.12.1988 – 20 A 2659/87; VG Köln, Urt. v. 4.6.2009 – 20 K 2276/08, Rn 15 ff., juris; VG Köln, Urt. v. 19.6.2007 – 2 K 1999/06, Rn 23 ff., juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2014 – 14 K 6956/13; vgl. auch VG Düsseldorf Urt. v. 21.6...

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