Rz. 21

Grundsätzlich braucht der Täter die genaue Schadenshöhe nicht zu kennen. Nimmt er aber irrig eine irrelevante Schadenshöhe an, handelt es sich um einen Tatbestandsirrtum (OLG Stuttgart NJW 1978, 900; BayObLG bei Janiszewski, NStZ 1990, 581). Bei der Beurteilung kommt es indessen nur auf die Kenntnis der objektiven Umstände an, eine auf dieser Grundlage vorgenommene eigene Betragskalkulation ist unmaßgeblich (LG Heilbronn zfs 2017, 291).

 

Rz. 22

Kennt er dagegen die ungefähre Schadenshöhe, ordnet diese jedoch nicht dem Tatbestand unter, handelt es sich lediglich um einen Verbotsirrtum (OLG Hamm DAR 1962, 82).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge