Rz. 32

Zeichen 245 (Bussonderfahrstreifen, Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 25) bedeutet ein sofort vollziehbares Gebot an den jeweiligen Verkehrsteilnehmer, den durch Zuwiderhandlung entstandenen verkehrswidrigen Zustand so bald wie möglich zu beseitigen. Auch das Blockieren einer Busspur gehört hierher,[61] wobei die Errichtung einer Busspur (Zeichen 245) einen VA mit Dauerwirkung beinhaltet.[62]

Das Abschleppen eines Pkw von einem verbotswidrig auf einem Busparkplatz abgestellten Fahrzeugs ist in der Regel auch ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt.[63] Busse sind wegen ihrer Größe auf spezielle Park- oder Haltebuchten angewiesen und können grundsätzlich nicht auf andere Parkplätze ausweichen. Die mit der Einrichtung von Busparkplätzen verbundene Zielsetzung rechtfertigt Maßnahmen zur Freihaltung und zur Beseitigung von Störfaktoren, um zu gewährleisten, dass der gekennzeichnete Bereich auch entsprechend seiner Funktion genutzt werden kann. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es insoweit nicht an.[64]

Die Einrichtung der dem Linienverkehr dienenden Bushaltestelle durch Anbringen eines Haltestellenschildes (Zeichen 224, Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 14) stellt nach OVG Saarland[65] einen sofort vollziehbaren VA dar.

 

Rz. 33

Das Abschleppen eines unberechtigt auf einer als Taxenstand ausgewiesenen Verkehrsfläche geparkten Pkw (vgl. Zeichen 229, Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 15) ist auch ohne konkrete Beeinträchtigung des Taxiverkehrs grundsätzlich verhältnismäßig und rechtmäßig.[66] Es soll auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn das Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung dorthin geschoben wurde und der Fahrer/Halter damit keinen Verbotstatbestand erfüllt hat.[67] Zur Wartepflicht vor Einleitung des Abschleppens hat das BVerwG[68] entschieden, dass eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Haltverbot ausgeschilderten Taxenstand (Verkehrs-)Zeichen 229 abgestellt wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden darf. Hatte der HessVGH[69] noch festgestellt, dass verbotswidrig an einem Taxenstand parkende Kfz auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden können, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden und dass diese Erwartung im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet sei, wenn seit der Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist, so hatte die Revision hiergegen Erfolg. Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es im Allgemeinen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Der Verordnungsgeber misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei. Im Einzelfall kann es allerdings ausnahmsweise aber geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird oder wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist.[70]

[61] HessVGH zfs 1993, 359.
[62] BVerwG NJW 1993, 1729 = zfs 1993, 288 LS.
[63] OVG NRW NJW 1999, 1275 = DÖV 1999, 305 = DAR 1999, 185.
[64] OVG NRW NJW 1999, 1275 = DÖV 1999, 305 = DAR 1999, 185.
[65] OVG Saarland zfs 1992, 106; vgl. auch OVG NRW VRS 57, 396; HessVGH NJW 1986, 2781; VGH BW zfs 1995, 239, a.A. BayVGH BayVBl 1979, 288 LS.
[66] HambOVG zfs 2006, 657.
[67] OVG Saarland, Beschl. v. 16.6.1999 – 9 Q 166/98.
[68] BVerwG 3 C 5.13 – Urt. v. 9.4.2014, zfs 2014, 474. = NZV 2014, 589.
[69] HessVGH, Urt. v. 31.1.2013 – 8 A 1667/12, VerkMitt 2013, 52 (Nr. 45).
[70] Das war hier aber nicht der Fall. Zwar hatte der Kläger seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom städtischen Bediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.

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