Rz. 15

An der Freihaltung solcher Parkplätze besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Allerdings muss der besondere Parkausweis gut lesbar im geparkten Fahrzeug ausgelegt sein, Anlage 3 StVO, lfd. Nr. 7, Erläuterung 1 e zu Zeichen 314.[24] Nicht ausreichend ist eine "sonstige behördliche Bestätigung" wie etwa ein vom Versorgungsamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis.[25]

 

Rz. 16

Das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme.[26] Das Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden.[27] Eine konkrete Behinderung eines Berechtigten ist nicht erforderlich:[28] Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellter Pkw darf in aller Regel auch dann von der Polizei auf Kosten des verantwortlichen Fahrzeugführers abgeschleppt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird.[29] Dies gilt auch dann, wenn im Fall noch weitere Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen.[30] Der Berechtigte kann über "seinen" Behindertenparkplatz nicht dergestalt verfügen, dass er einem "Unberechtigten" zu parken gestattet.[31] Parkt eine Schwangere nach Einsetzen der Wehen verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz, um den sie behandelnden Arzt aufzusuchen, so können ihr die Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden.[32]

Eine zeitliche Beschränkung eines Behindertenparkplatzes ist auch für den Kreis der Begünstigten möglich.[33]

 

Rz. 17

Seit Inkrafttreten der 45. VO zur Änderung der straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.3.2009[34] am 9.4.2009 dürfen neben schwer behinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auch schwer behinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsbeschränkungen auf Behindertenparkplätzen (Zeichen 314 "Parkplatz" mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol") und im eingeschränkten Haltverbot parken, wenn das Zeichen 283 mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ... frei") versehen ist.[35]

 

Rz. 18

Für andere nichtberechtigte Verkehrsteilnehmer gilt das Wegfahrgebot für gekennzeichnete Behindertenparkplätze (Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot) mit Zusatzschild, Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 63.3; Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzschild, Anlage 3 StVO, lfd. Nr. 7, Erläuterung 1 d.[36]

[24] OVG NRW NZV 2009, 412; OVG Rheinland-Pfalz zfs 2005, 266.
[25] OVG NRW NZV 2009, 412; zum Nachweis der Sonderparkberechtigung siehe auch Rebler, SVR 2011, 51, 55.
[26] BVerwG zfs 2003, 98; 2002, 503; BVerwGE 90, 189; VGH BW NVwZ-RR 2003, 558 = VerkMitt. 2003, 60. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2016 – 1 BvR 2012/13, zfs 2016, 414: Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz muss gerade im Sinne der Benutzung durch Behinderte "verkehrssicher" gestaltet werden. Die Verkehrssicherungspflicht für einen eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz ist daher im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu sehen.
[27] OVG Rheinland-Pfalz zfs 2005, 266; VGH BW NVwZ-RR 2003, 558 = VerkMitt. 2003, 60; OVG Schleswig NVwZ-RR 2003, 647, bestätigt durch BVerwG VRS 103, 309.
[28] OVG SH NVwZ-RR 2003, 647, 648.
[29] BVerwG zfs 2003, 98; 2002, 503; BVerwGE 90, 189; OVG Saarland SKZ 1990, 257, LS; BayVGH NJW 1996, 1979 = zfs 1996, 319, m.w.N.; OVG NRW NZV 2000, 310.
[30] OVG SH NVwZ-RR 2003, 647, 648.
[31] VG Berlin NZV 1996, 48.
[32] VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 3.8.1999 – 6 K 65/98, zfs 2000, 88.
[33] VGH BW zfs 2002, 104.
[34] BGBl I S. 734.
[35] Zu Sonderparkberechtigungen nach der StVO, insb. zu Parkerleichterungen für behinderte Menschen siehe Rebler, SVR 2011, 51, 52 ff.
[36] VG Saarland zfs 1992, 35; VGH BW DAR 1992, 273; BayVGH NJW 1996, 1979; VG Berlin NZV 1996, 48; HessVGH zfs 1996, 80; OVG Sachsen-Anhalt DAR 1998, 403; VGH BW NVwZ-RR 2003, 558.

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