Rz. 15
An der Freihaltung solcher Parkplätze besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Allerdings muss der besondere Parkausweis gut lesbar im geparkten Fahrzeug ausgelegt sein, Anlage 3 StVO, lfd. Nr. 7, Erläuterung 1 e zu Zeichen 314.[24] Nicht ausreichend ist eine "sonstige behördliche Bestätigung" wie etwa ein vom Versorgungsamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis.[25]
Rz. 16
Das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme.[26] Das Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden.[27] Eine konkrete Behinderung eines Berechtigten ist nicht erforderlich:[28] Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellter Pkw darf in aller Regel auch dann von der Polizei auf Kosten des verantwortlichen Fahrzeugführers abgeschleppt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird.[29] Dies gilt auch dann, wenn im Fall noch weitere Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen.[30] Der Berechtigte kann über "seinen" Behindertenparkplatz nicht dergestalt verfügen, dass er einem "Unberechtigten" zu parken gestattet.[31] Parkt eine Schwangere nach Einsetzen der Wehen verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz, um den sie behandelnden Arzt aufzusuchen, so können ihr die Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden.[32]
Eine zeitliche Beschränkung eines Behindertenparkplatzes ist auch für den Kreis der Begünstigten möglich.[33]
Rz. 17
Seit Inkrafttreten der 45. VO zur Änderung der straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.3.2009[34] am 9.4.2009 dürfen neben schwer behinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auch schwer behinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsbeschränkungen auf Behindertenparkplätzen (Zeichen 314 "Parkplatz" mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol") und im eingeschränkten Haltverbot parken, wenn das Zeichen 283 mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr. ... frei") versehen ist.[35]
Rz. 18
Für andere nichtberechtigte Verkehrsteilnehmer gilt das Wegfahrgebot für gekennzeichnete Behindertenparkplätze (Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot) mit Zusatzschild, Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 63.3; Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzschild, Anlage 3 StVO, lfd. Nr. 7, Erläuterung 1 d.[36]
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