Rz. 9
Ein Verstoß beinhaltet die Gefahr und Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel.[12] Abschleppen ist rechtmäßig, auch wenn keine konkrete Behinderung vorliegt. Ist das Haltverbot mit einem Hinweisschild auf einen Sicherheitsbereich verbunden (vgl. § 1 Abs. 3 BGSG i.V.m. § 14 BGSG), so darf auch hier abgeschleppt werden.[13]
Rz. 10
Ein im absoluten Haltverbot abgestellter Pkw mit Parkausweis für Behinderte darf auch dann abgeschleppt werden, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte ausliegt. Der Annahme eines Verkehrsverstoßes steht hier nicht das Vorhandensein einer Sonderparkerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Blaue Parkkarte) entgegen. Zwar werden hier aufgrund außergewöhnlicher Gehbehinderung durch eine Ausnahmegenehmigung Parkerleichterungen gewährt, so u.a. die Erlaubnis zum Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden oder auch zum Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Das Parken im absoluten Haltverbot ist davon jedoch nicht mit erfasst. Damit liegt hier ein Verkehrsverstoß vor, der eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fahrzeug des Betroffenen ein Schwerbehindertenausweis bzw. eine sogenannte Blaue Parkkarte auslag, besteht keine behördliche Verpflichtung zu überprüfen, ob außerhalb des Nahbereichs liegende Behindertenparkplätze bzw. sonstige freie und zulässige Parkplätze zur Umsetzung zur Verfügung standen.[14]
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