Rz. 18

In die Frist wird die Zeit eingerechnet, in der der Schädiger – aus welchen Gründen auch immer – an der Unfallstelle verbleibt (OLG Hamm VM 67, 4). Einzubeziehen ist somit stets auch die Suchzeit nach anderen Geschädigten oder Unfallbeteiligten (OLG Köln zfs 1983, 29).

 

Rz. 19

Es zählt sogar die Zeit, die der Unfallfahrer braucht, um die Fahrbereitschaft des eigenen Fahrzeuges wiederherzustellen, mag er auch dadurch lediglich die Flucht vorbereiten (BayObLG VRS 72, 363, 364; OLG Köln NZV 2002, 276).

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