aa) Situationsabhängig

 

Rz. 10

Die angemessene Wartezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei neben den Unfallfolgen auch die Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte, die eigenen Interessen des Täters am Verlassen des Unfallortes, auch etwaige von ihm ergriffene Maßnahmen zur Sicherung der Feststellung und auch die Schadenshöhe eine Rolle spielen (OLG Zweibrücken VRS 82, 217; OLG Köln zfs 2001, 330).

 

Rz. 11

Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Frage, ob der Unfallfahrer mit einem baldigen Erscheinen Dritter rechnen kann. Die Wartepflicht wird sich deshalb tagsüber anders als nachts und bei Unfällen im großstädtischen Bereich anders als bei solchen auf einsamen Landstraßen darstellen.

 

Rz. 12

 

Achtung: Schwere Verletzungen

Bei schwereren Personenschäden oder gar Tod ist die zumutbare Wartezeit deutlich länger als bei reinen Sachschäden und wird eine Stunde kaum unterschreiten (LG Zweibrücken zfs 1998, 72; BGH VRS 38, 327).

Hat sich der verletzte Unfallgegner (berechtigt) lediglich entfernt, um sich ärztlich behandeln zu lassen, wird die Wartezeit des zurückbleibenden gleichfalls länger sein. 15 Minuten reichen dann jedenfalls nicht (OLG Köln zfs 1982, 283).

bb) Beispiele aus der Rechtsprechung

 

Rz. 13

Bei Schäden von 200 EUR bis 250 EUR reichen 10–15 Minuten (OLG Köln zfs 2001, 330; NZV 2002, 276), bei mittleren Schäden 20 Minuten (OLG Saarbrücken VRS 46, 187; OLG Stuttgart VRS 73, 192; BayObLG DAR 1980, 264).

 

Rz. 14

Dies gilt jedenfalls bei einem nächtlichen (OLG Zweibrücken DAR 1992, 30) oder großstädtischen Unfall (BayObLG VRS 64, 190) oder bei Schäden an Leitplanken (OLG Karlsruhe DAR 2003, 38).

 

Rz. 15

 

Achtung

Vereinzelt wird bei mittlerem oder erheblichem Sachschaden eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten verlangt (OLG Düsseldorf VRS 54, 41; BayObLG bei Rüth, DAR 1985, 241; BayObLG VRS 52, 348). Einige (meist ältere) Entscheidungen verlangen gar eine Wartezeit von 45 Minuten (OLG Karlsruhe zfs 1982, 317).

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