Rz. 66

Das Gericht kann zwar von Strafe absehen; die Entscheidung liegt jedoch in seinem Ermessen. Zwingend vorgeschrieben ist lediglich eine Strafmilderung, was auch für die strafrechtliche Nebenfolge des Fahrverbotes gelten müsste.

 

Rz. 67

 

Achtung: Punkteintrag

Ein weiterer Nachteil der Regelung liegt darin, dass selbst dann, wenn das Gericht von Strafe absieht, der Angeklagte schuldig gesprochen werden muss (§ 60 StGB) und dies auch nach der Neuregelung des Registers einen Eintrag in das Fahreignungsregister zur Folge hat. Das ist ein weiterer Grund, weshalb der Rat, sich zu melden, sorgsam überlegt sein will.

 

Rz. 68

 

Taktik

Um eine solche Verurteilung mit registerrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, sollte der Verteidiger versuchen, die Einstellung des Verfahrens – notfalls unter Zahlung einer Buße gem. § 153a StPO – zu erreichen.

Zuständig hierfür ist vor Erlass des Strafbefehls bzw. vor der Anklageerhebung der Staatsanwalt, der gem. § 153b StGB mit Zustimmung des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichtes einstellen kann; nach Anklageerhebung ist das Gericht, das dafür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft braucht, zuständig.

 

Rz. 69

In der Einstellung gem. § 153a StPO ist übrigens kein Schuldnachweis zu sehen (BVerfG NJW 1991, 1530), was letztlich auch für die Frage des Versicherungsschutzes von Bedeutung sein kann.

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