Rz. 62

Weitere Anwendungsvoraussetzung ist, dass kein bedeutender Schaden entstanden ist.

Hier gilt wohl der gleiche Schadensbegriff wie bei § 69a Abs. 2 StGB, d.h. nur ein Schaden bis 1.300 EUR (LG Bielefeld NZV 2002, 48), bzw. maximal 1.600 EUR (LG Braunschweig zfs 2016, 391; OLG Stuttgart VRR 2018, Nr. 8, 11) ist ein nicht bedeutender Schaden in diesem Sinne.

 

Rz. 63

 

Achtung: Irrtum über die Schadenshöhe

Anders als beim bedeutenden Schaden des § 69a Abs. 2 StGB, der vom Vorsatz des Täters mit umfasst sein muss, spielt hier ein Irrtum über die Schadenshöhe keine Rolle, denn der Tatbestand ist bereits mit der Flucht erfüllt, und die Frage, ob dem Täter die Privilegierung des Absatz 4 zugutekommt, richtet sich alleine nach der Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens, vergleichbar einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit. Das macht die anwaltschaftliche Beratung besonders schwierig.

Liegt der Schaden tatsächlich – wie vom Mandanten angenommen – unter der kritischen Grenze, hat er – wenn er sich nicht stellt und ermittelt wird – auch nur mit einem Fahrverbot zu rechnen.

Ist der Schaden dagegen tatsächlich höher als zunächst angenommen, muss er mit dem Entzug der Fahrerlaubnis selbst dann rechnen, wenn er sich freiwillig gemeldet hat. Dann bleibt ihm nur die Hoffnung, die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis darauf, dass er mit seiner freiwilligen Meldung den Schutzzweck der Norm ja gerade erfüllt habe und ein Regelfall deshalb nicht vorliege,[9] von einem Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis abhalten zu können.

[9] Vgl. z.B. Schäfer, NZV 1999, 190.

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