Rz. 18

Bei einer (zusätzlich zur Verteidigung vorgenommenen) Tätigkeit des Anwalts mit Blick auf eine Einziehung oder eine hierzu verwandte Maßnahme, entsteht in jedem Rechtszug die zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG. Die Gebühr fällt sowohl für den Wahl- als auch für den Pflichtverteidiger an, wobei für Letzteren die Beschränkung aus § 49 RVG greift.

 

Rz. 19

Die Gebühr fällt nicht an, wenn im Strafverfahren ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Einziehung i.S.v. Nr. 4142 VV RVG ist, da sie weder in Nr. 4142 VV RVG noch in § 442 StPO genannt wird.[3] Jedoch bleibt dem Verteidiger unbenommen, eine insoweit erbrachte Tätigkeit bei der Bemessung der angemessenen Gebührenhöhe für die Verteidigung insgesamt unter Berücksichtigung der Kriterien aus § 14 RVG zu berechnen.

Teilweise wird vertreten, dass für die Einziehung des Führerscheins, in welchem sich die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verkörpert, ein Vermögenswert und damit die zusätzliche Gebühr in Ansatz zu bringen ist. Der Wert sei danach zu bemessen, welche finanziellen Mittel der Betroffene aufwenden muss, um von der Verwaltungsbehörde einen neuen Führerschein zu erlangen. Das ist nicht der Preis, der ggf. für Fahrstunden und Fahrerlaubnisprüfung zu zahlen ist, sondern der, der als Verwaltungsgebühr bei der Behörde anfällt.[4]

 

Rz. 20

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist eine reine Wertgebühr, so dass der Umfang der erbrachten Tätigkeit für die Höhe der Gebühr unerheblich ist. Sie berechnet sich nach dem tatsächlichen Wert der Sache. Sind mehrere Gegenstände betroffen, sind die Einzelwerte zu addieren, § 22 Abs. 1 RVG.

 

Rz. 21

Soweit der Anwalt auch in der Strafvollstreckung – also nach Rechtskraft der Entscheidung – weiter tätig ist, können gesonderte Gebühren anfallen, beispielsweise dann, wenn er für die Geldstrafe einen Antrag auf Ratenzahlung oder für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis einen solchen auf Sperrfristverkürzung stellt.

 

Rz. 22

Muster 43.5: Zusatzgebühr gem. Nr. 4204 VV RVG

 

Muster 43.5: Zusatzgebühr gem. Nr. 4204 VV RVG

Nach einem Urteil kann ein Antrag auf Sperrfristverkürzung gemäß § 69a Abs. 7 StGB gestellt werden. Abzurechnen ist nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, da es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Strafvollstreckung handelt. Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Stellung des Abkürzungsantrags entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG (Burhoff/Volpert, Nr. 4204 VV Rn 9). Es entsteht zudem mindestens eine weitere Postentgeltpauschale für das Verfahren beim Amtsgericht (OLG Braunschweig AGS 2009, 327).

 

Rz. 23

Für eine eventuelle zusätzliche sofortige Beschwerde entsteht nach Vorb. 4.2 VV RVG in Verbindung mit Nr. 4204 VV RVG noch eine weitere Verfahrensgebühr, da in den Verfahren der Strafvollstreckung und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren gesondert entstehen.[5] Die Gebühren für diese Tätigkeit werden also nicht von denen aus dem Ausgangsverfahren mit abgegolten.

 

Rz. 24

Erlässt die Staatsanwaltschaft in der Strafvollstreckung eine die Ausgangsentscheidung ändernde Entscheidung zugunsten des Verurteilten, wird nur in den seltensten Fällen auch eine Kostenentscheidung getroffen, die zugunsten des Verurteilten lauten muss. Dies ist sodann zu beantragen, wenn z.B. die Abgabe des Führerscheines gefordert wird, obwohl das Fahrverbot bereits abgeleistet wurde.

 

Rz. 25

Muster 43.6: Zusatzgebühr in der Strafvollstreckung

 

Muster 43.6: Zusatzgebühr in der Strafvollstreckung

Es wird beantragt,

die Kosten der Verteidigung im Strafvollstreckungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen,

und für den Fall, dass die beantragte Auferlegung nicht erfolgt,

die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Der Verurteilte hat seinerzeit zu Beginn des Verfahrens den Unterzeichner zum Verteidiger bestellt. Eine solche Bestellung dauert über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinaus fort bis hin zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens (Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., vor § 137 Rn 4 f.).

Deshalb hat der Verurteilte die Verfügung vom _________________________ zur Durchführung der Vollstreckung des Fahrverbots aus dem Urt. v. _________________________ sogleich seinem Verteidiger vorgelegt.

Dieser hat mit Schriftsatz vom _________________________ Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben und diese im Einzelnen begründet. Auf den genannten Schriftsatz darf Bezug genommen werden.

Diese Einwendungen hat die Vollstreckungsbehörde mit Verfügung vom _________________________ für zutreffend erachtet und deshalb die Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben. Sie hat jedoch davon abgesehen, die Kosten der Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen.

Diese Entscheidung kann keinen Bestand haben.

Jede ein Verfahren insgesamt oder einen selbstständigen Abschnitt eines Verfahrens beendende Entscheidung hat darüber Bestimmung zu treffen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. Eine solche Ko...

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