Rz. 6

Die Gebühr entsteht, wenn das Strafverfahren aufgrund der Mitwirkung des Anwalts nicht nur vorläufig eingestellt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt, solange eine (weitere) Hauptverhandlung aufgrund der Einstellung entbehrlich wird. Die Gebühr fällt daher nicht an, wenn die Einstellung erst im Hauptverhandlungstermin erfolgt.

Die Gebühr kann auch mehrfach anfallen:

 

Rz. 7

Muster 43.1: Erledigungsgebühr mehrfach/nach Hauptverhandlung

 

Muster 43.1: Erledigungsgebühr mehrfach/nach Hauptverhandlung

Ein mehrfacher Anfall der zusätzlichen Gebühr gemäß Nr. 4141/5115 VV RVG ist möglich. Wird das Verfahren außergerichtlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sodann wieder aufgenommen und im gerichtlichen Verfahren nach § 153 StPO eingestellt, fällt die Erledigungsgebühr zweifach an (LG Offenburg JurBüro 1999, 82; AG Osnabrück AGS 2009, 113; AG Düsseldorf RVG-Report 2010, 301; AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 26.2.2014 – (257 Ds) 261 Js 2796/12 (54/13)). Die Gebühr entfällt nicht deshalb, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach dessen Einstellung wieder aufnimmt.

Die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141/5115 VV RVG fällt auch dann an, wenn bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat und das Verfahren erst nach Durchführung dieses Termins eingestellt wird (BGH, Urt. v. 14.4.2011 – IX ZR 153/10).

 

Rz. 8

Problematisch ist die Durchsetzung der Einstellungsgebühr, wenn geschwiegen und deshalb eingestellt wird. Vorsorglich sollte daher immer bereits im Bestellungsschriftsatz gleichzeitig die Einstellung beantragt werden.

 

Rz. 9

Muster 43.2: Einstellungsgebühr durch Schweigen

 

Muster 43.2: Einstellungsgebühr durch Schweigen

Der BGH hat mit Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10 – entschieden, dass der Rat des Verteidigers, in der Sache keine Aussage zu machen, die Voraussetzungen für die Annahme einer Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141, 5115 VV RVG erfüllt. Die Auffassung wird von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt (AG Charlottenburg AGS 2007 309,310; AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17; Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 5115 Rn 6; Schneider, in: AnwK-RVG, 5. Aufl., Nr. 5115 Rn 32; Bischof/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 5115–5116 Rn 30b; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Nr. 5100–5200 Rn 18; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Nr. 5115 Rn 1; Hartung, in Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 5115 Rn 9).

Dieser Rat wurde erteilt, ansonsten wäre eine Einlassung erfolgt. Aus der bloßen Bitte um Akteneinsicht ergibt sich, dass der Betroffene keine Einlassung ohne anwaltliche Mitwirkung abgeben wird. Sodann hat die Staatsanwaltschaft/ Bußgeldbehörde abzuwägen, ob der Tatvorwurf bewiesen werden kann.

Entsprechendes gilt für den Rat des Rechtsanwalts nach Erlass eines Bußgeldbescheides, eine Verwarnung oder Ähnliches zu akzeptieren (Burhoff, RVG Report 2014, 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge