Rz. 458

Wie im Strafverfahren gliedert sich auch das Bußgeldverfahren in mehrere aufeinanderfolgende Abschnitte. Dabei kann sich der Beschuldigte selbstverständlich in jedem Verfahrensstadium eines Rechtsanwalts bedienen.

Für das Vorverfahren in OWi-Angelegenheiten gilt Ähnliches wie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Vorverfahren endet entweder mit der Einstellung des Verfahrens, mit einer Verwarnung nach § 56 OWiG oder mit dem Erlass eines Bußgeldbescheids gem. § 65 OWiG.

 

Rz. 459

Wegen des Opportunitätsprinzips kann es sich in geeigneten Fällen anbieten, bei einer Stellungnahme für den Mandanten auch auf dessen eventuell vorhandene finanziell schlechte Situation hinzuweisen, um eine mögliche Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen. Im Bereich der Straßenverkehrsdelikte gilt es dabei zu berücksichtigen, dass gem. § 28a StVG stets eine Eintragung in das Fahreignungsregister erfolgt, selbst wenn die Geldbuße im Hinblick auf die finanzielle Situation unter 60 EUR angesetzt wird und die Regelgeldbuße mindestens 60 EUR betragen würde. Die Eintragung erfolgt damit immer unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen; allein der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz ist maßgebend.

aa) Bußgeldbescheid und Einspruch

 

Rz. 460

Ein Bußgeldbescheid ergeht, wenn die Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgründen ausscheidet, eine Verwarnung nicht in Betracht kommt oder das festgesetzte Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird. Die notwendigen Angaben des Bußgeldbescheids ergeben sich aus § 66 OWiG. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen. Ähnlich wie im Strafbefehlsverfahren kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, etwa den Rechtsfolgenausspruch – allerdings nur in seiner Gesamtheit – beschränkt werden. Ein isolierter Einspruch gegen die Verhängung eines Fahrverbots ist unzulässig, da die Geldbuße und das Fahrverbot in einem engen Zusammenhang stehen und eine getrennte Beurteilung deshalb nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 461

Fraglich ist allerdings ohnehin, ob eine solche Rechtsmittelbeschränkung überhaupt sinnvoll ist. Ohne Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls wird nämlich in der Regel keine umfassende Beurteilung und damit einhergehend, eine angemessene Ahnung des vorgeworfenen Verstoßes möglich sein. Dies gilt allen voran in Straßenverkehrsangelegenheiten, etwa wenn es darum geht, ob ein Regeltatbestand verwirklicht wurde oder nicht, und ob im Hinblick darauf das Bußgeld bzw. Fahrverbot sowie dessen Dauer angemessen sind. Ohne die zugrunde liegenden Tatumstände wird eine solche Abwägung nicht möglich sein.[236]

 

Rz. 462

Eine Begründung des Einspruchs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und gehört deshalb auch nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Regelmäßig erscheint es jedoch zweckmäßig, den Einspruch zu begründen, etwa um der Behörde das mit dem Einspruch verfolgte Ziel zu erläutern, auf bestehende Verfahrenshindernisse hinzuweisen, die Verwaltungsbehörde zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen oder das Verfahren doch noch zur Einstellung zu bringen. Allerdings sind auch zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, in denen sich "Schweigen" als die momentan richtige Verteidigungsstrategie erweist, etwa um verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber Dritten zu verhindern.

 

Rz. 463

Das Argument einer ansonsten möglicherweise bestehenden Kostentragungslast durch den Betroffenen entsprechend § 109 Abs. 2 OWiG wegen eines nicht rechtzeitigen Verteidigungsvorbringens kann nicht durchgreifen, da einer so verstandenen Kostentragungspflicht wohl bereits das verfassungsmäßige Schweigerecht des Betroffenen entgegenstehen würde, zumal sich auch aus dem Gesetz kein Begründungszwang für den Einspruch ergibt. Soweit ersichtlich, machen die Gerichte ohnehin selten von einer Auslagenentscheidung nach § 109 Abs. 2 OWiG Gebrauch und beschränken sich dabei auf Fälle, in denen das verspätete Vorbringen eindeutig als unlauter anzusehen ist.[237]

[236] Vgl. Göhler, OWiG, § 67 Rn 34d ff.; ausführlicher dazu Beck/Berr/Schäpe, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, Rn 163 ff.
[237] Ausführlich dazu Göhler, OWiG, § 109a Rn 12; Beck/Berr/Schäpe, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, Rn 33 f.; Brüssow, Strafverteidigung in der Praxis, § 27 Rn 87 ff.

bb) Muster: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Akteneinsicht

 

Rz. 464

Muster 41.72: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Akteneinsicht

 

Muster 41.72: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Akteneinsicht

Stadt _____

Ordnungsamt- Bußgeldstelle -

Az: _____

lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom _____ – Aktenzeichen _____ –, mir zugestellt am _____,

Einspruch

ein. Zugleich beantrage ich nochmalige

Akteneinsicht.

Eine Begründung des Einspruchs wird ggf. nach gewährter Akteneinsicht und Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen.

(Rechtsanwalt)

cc) Muster: Begründung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

 

Rz. 465

Muster 41.73: Begründung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

 

Muster 41.73: Begründung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

Stadt _____

Ordnungsamt – Bußgeldstelle

Aktenzeichen _____

reiche ic...

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