Rz. 348

Die Vorschrift des § 245 Abs. 1 und 2 StPO stellt eine Ergänzung des § 244 StPO dar und verlangt die Sonderbehandlung von solchen Beweismitteln, auf die das Gericht ohne Weiteres zugreifen kann, sog. präsente Beweismittel. Dazu zählen ordnungsgemäß geladene und erschienene, d.h. erkennbar anwesende und vernehmungsfähige Zeugen und Sachverständige sowie die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Urkunden und Augenscheinsobjekte. Eine Ablehnung dieser Beweismittel kann nur aus den in § 245 Abs. 1 und 2 StPO genannten Gründen erfolgen.

 

Rz. 349

Im Rahmen des § 245 StPO ist folgende Systematik zu beachten: Für vom Gericht geladene und erschienene Zeugen und Sachverständige sowie vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschaffte sonstige Beweismittel gilt der § 245 Abs. 1 StPO, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig. Von der Erhebung kann nach allseitigem Verzicht, der auch schlüssig erklärt werden kann, abgesehen werden, § 245 Abs. 1 S. 2 StPO.

 

Rz. 350

Bei vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft geladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie sonst herbeigeschafften Beweismitteln ist das Gericht nur dann zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Dieser Beweisantrag darf nach § 245 Abs. 2 S. 2 StPO nur damit abgelehnt werden, dass

die Beweiserhebung unzulässig ist;
die behauptete Tatsache bereits erwiesen ist;
die behauptete Tatsache offenkundig ist;
zwischen der behaupteten Tatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht;
das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

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