Rz. 341

Ein Beweisantrag[170] sollte so kurz und knapp wie möglich formuliert sein. Langatmige Umschreibungen vergrößern lediglich die Möglichkeit, Fehler zu machen und dadurch dem Gericht die einfache Möglichkeit zur Ablehnung zu eröffnen. Es sollte zunächst die konkrete Beweisbehauptung aufgestellt werden, die mit der Angabe des bestimmten Beweismittels unterlegt wird. Erst dann erfolgt die nähere Begründung. Ein Beweisantrag kann bis kurz vor Ende des Verfahrens, also bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden. Eine Präklusion von Beweisanträgen schließt das Gesetz ausdrücklich aus, § 246 Abs. 1 StPO.

Bereits vor oder außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge müssen innerhalb der Hauptverhandlung wiederholt werden. Auch wenn Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich zu stellen sind, empfiehlt es sich unbedingt, diese schriftlich vorzuformulieren und dann erst zu verlesen. Der Beweisantrag ist inhaltlich dann geglückt, wenn ihn das Gericht nicht ablehnen kann, ohne dass dadurch dem Angeklagten nur Vorteile entstehen. Der Verteidiger sollte in jedem Fall seinen Antrag aus dem Blickwinkel des Gerichts kritisch überprüfen. Antragsberechtigt sind sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger aus eigenem Antragsrecht heraus. Jeder Beweisantrag muss als besondere Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO protokolliert werden. Sowohl der Verzicht als auch die Rücknahme eines Beweisantrages sind möglich, selbst wenn das Gericht die Beweiserhebung bereits beschlossen hat. Eine Grenze findet die Rücknahme in § 245 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach vorgeladene und erschienene Zeugen und Sachverständige bzw. sonstige Beweismittel zu verwerten sind. Hier ist aber wiederum § 245 Abs. 1 S. 2 StPO als Ausnahme zu beachten.

[170] Weiterführend Breyer/Endler-Mille, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 5 Rn 452 ff.; Peter, 1x1 der Hauptverhandlung, S. 150 ff.; Brüssow u.a./Gatzweiler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, § 9 Rn 268 ff.

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